Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen vom 29.04.1977 i.d.F. vom
30.10.1997
Der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation)
schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen
Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verarbeitung zugänglich zu machen.
Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung
dar.
In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist
die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten (des
Fachbereichs, der Fakultät) erforderlichen Exemplar für die Archivierung drei bis sechs
Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und
dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek
abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch:
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Entweder |
a) |
die Ablieferung weiterer Vervielfältigungen in den Geistes-
und in den Gesellschaftswissenschaften höchstens 80 Exemplare, in der Medizin, in den
Natur- und den Ingenieurwissenschaften höchstens 40 Exemplare, jeweils in Buch- oder
Fotodruck |
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oder |
b) |
den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift |
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oder |
c) |
den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch
einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren; auf der
Rückseite des Titelblatts ist die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des
Dissertationsortes auszuweisen |
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oder |
d) |
die Ablieferung eines Mikrofiches und bis zu 50 weiteren
Kopien |
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oder |
e) |
durch die Ablieferung einer elektronischen Version, deren
Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind. |
Im Fall von a) sind die Hochschulbibliotheken verpflichtet, die überzähligen
Tauschexemplare vier Jahre lang in angemessener Stückzahl aufzubewahren.
In den Fällen a), d) und e) überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, im
Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken, weitere Kopien von seiner
Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.
In begründeten Ausnahmefällen kann das zuständige Fachministerium in den
Promotionsordnungen Abweichungen von den unter a) und d) genannten Exemplarzahlen
genehmigen.
Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein
Druckkostenzuschuß aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist eine angemessene Anzahl von
Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.
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