Zur Systematik der "Inneren Gemeindeverfassung" in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland
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Auf Grund geschichtlicher und verfassungsrechtlicher Bedingungen ist die politische Wirklichkeit in der Bundesrepublik durch eine beträchtliche Vielfalt unterschiedlicher kommunaler Verfassungssysteme geprägt. Auch nach der Errichtung der Bundesrepublik wirkten die lediglich durch die zwölfjährige nationalsozialistische Diktatur unterbrochenen Traditionen des Gemeinderechts der alten Gliedstaaten des Deutschen Reiches, insbesondere Preußens, Bayerns, Württembergs und Badens, fort. Darüber hinaus versuchten in der Nachkriegszeit die Besatzungsmächte ihren politischen Vorstellungen bei der Neuordnung des Kommunalrechts Geltung zu verschaffen. Die Zuständigkeit der Länder für die Ordnung des Kommunalwesens bringt weitere Verschiedenartigkeiten mit sich. Aus den genannten Gründen kann man, ohne zu übertreiben, feststellen, daß in jedem der acht Flächenstaaten der Bundesrepublik unterschiedliche kommunalrechtliche Regelungen der politischen Willensbildung gültig sind, und daß wir darüber hinaus sogar innerhalb einzelner Bundesstaaten noch verschiedene Formen der Inneren Gemeindeverfassung antreffen. Dennoch ergeben sich auf der Grundlage des Aufgabenzuschnitts der kommunalen Organe vier Typen kommunaler Verfassung, die wir jeweils in zwei Bundesländern finden.