Der vorderösterreichische Regierungspräsident Joseph Thaddäus von Sumeraw als kaiserlicher Wahlkommissar in Kempten und Basel (1793 und 1794)

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1980

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Im Laufe des 18. Jahrhunderts war es allgemeine Rechtsanschauung geworden, daß zur Gültigkeit der Wahl eines Bischofs in einem Reichsbistum bzw. eines Abtes in einer Fürstabtei die Anwesenheit eines kaiserlichen Wahlkommissars erforderlich sei. Zweimal wurde im letzten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts dieses Prinzip durchbrochen, einmal bei der Abtswahl von Kempten im Jahre 1793, das als Fürstabtei in Hinsicht auf die Wahlkommissare wie ein Reichsbistum behandelt wurde, zum anderen bei der Bischofswahl von Basel im Jahre 1794. Beide Male wurde nicht, wie sonst üblich, der Minister beim Schwäbischen oder Fränkischen Kreis, sondern der vorderösterreichische Regierungspräsident Joseph Thaddäus von Sumeraw zum Wahlgesandten ernannt.

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