Akteurskonflikten in der Energiewende gegensteuern: Impulse für die Instrumentenentwicklung Systemische Konfliktanalyse mittels Szenariotechnik: Gesellschaftliche Konflikte und deren Wechselwirkungen in der Energiewende verstehen, antizipieren und Lösungsvorschläge entwickeln IMPULSPAPIER 2 IMPRESSUM HERAUSGEGEBEN DURCH Verbundvorhaben SyKonaS Koordination: Zentrum für interdisziplinäre Risiko- und Innovationsforschung der Universität Stuttgart (ZIRIUS) www.zirius.uni-stuttgart.de/projekte/sykonas/ Stuttgart, 31. März 2024 AUTOR:INNEN Zentrum für interdisziplinäre Risiko- und Innovationsforschung der Universität Stuttgart (ZIRIUS) Carolin Jaschek, Christian D. León Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) Laura Liebhart, Andreas Püttner, Patrick Wolf Stiftung Umweltenergierecht Katharina Klug, Jonas Otto, Nils Wegner DIALOGIK gemeinnützige Gesellschaft für Kommunikations- und Kooperationsforschung mbH Marion Dreyer REDAKTION DIALOGIK gemeinnützige Gesellschaft für Kommunikations- und Kooperationsforschung mbH Marion Dreyer, Frank Dratsdrummer, Bianca Witzel ZITIERVORSCHAG Forschungsprojekt SyKonaS (Hrsg.) (Autor:innen in alphabetischer Reihenfolge: Dreyer, M., Jaschek, C., Klug, K., León, C. D., Liebhart, L., Otto, J., Püttner, A., Wegner, N., Wolf, P.) (2024). Akteurskonflikten in der Energiewende gegensteuern: Impulse für die Instrumentenentwicklung. Universität Stuttgart. GESTALTUNG OTANI.de · Titelbild: Tomko91 / Shutterstock.com DISCLAIMER Das diesem Impulspapier zugrunde liegende Vorhaben wurde mit Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unter dem Förderkennzeichen 03EI1034 (A,B,C,D) gefördert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung liegt bei den Autor:innen. ZIRIUS · Zentrum für interdisziplinäre Risiko- und Innovationsforschung der Universität Stuttgart · www.zirius.uni-stuttgart.de Kontakt Christian D. León christian.leon@zirius.uni-stuttgart.de Tel. +49 711 685 83974 Stiftung Umweltenergierecht www.stiftung-umweltenergierecht.de Kontakt Dr. Nils Wegner wegner@stiftung-umweltenergierecht.de Tel. +49 931 794077 20 DIALOGIK · gemeinnützige Gesellschaft für Kommunikations- und Kooperationsforschung mbH · www.dialogik-expert.de Kontakt Dr. Marion Dreyer dreyer@dialogik-expert.de Tel. +49 711 3585 2164 Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) · www.zsw-bw.de Kontakte Andreas Püttner andreas.puettner@zsw-bw.de Tel. +49 711 7870 268 Maike Schmidt maike.schmidt@zsw-bw.de Tel. +49 711 7870 232 SYKONAS PROJEKTPARTNER Vorwort 6 01 | Gesellschaftliche Energiewendekonflikte vorausschauend angehen 8 02 | Gerechtigkeit und Kosten-/Lastenverteilung: Instrumentenoptionen 12 03 | Flächennutzung: Instrumentenoptionen 20 04 | Partizipation: Instrumentenoptionen 26 05 | Ausblick 36 Quellen und Referenzen 38 4 INHALT ABKÜRZUNGEN · INFOBOXEN · TABELLEN BauGB Baugesetzbuch BMWK Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BNetzA Bundesnetzagentur BReg Bundesregierung BVerwG Bundesverwaltungsgericht DBG Dialogische-Bürgerbeteiligungs-Gesetz EBM-RL Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie EE Erneuerbare Energien EE-Anlagen Erneuerbare-Energien-Anlagen EE-Gemeinschaft Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz EE-RL Erneuerbare-Energien-Richtlinie EnWG-Entwurf Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts EU Europäische Union GW Gigawatt PV Photovoltaik PV-Freiflächenanlagen Photovoltaik-Freiflächenanlagen SDBBW Servicestelle Dialogische Bürgerbeteiligung Baden-Württemberg SyKonaS Systemische Konfliktanalyse mittels Szenariotechnik VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz WindBG Windenergieflächenbedarfsgesetz Infobox 1 Der SyKonaS-Ansatz: Gesellschaftliche Konflikte verstehen, antizipieren, aktiv angehen S. 9 Infobox 2 Was versteht SyKonaS unter Energiewendekonflikten? S. 10 Infobox 3 Wie wurden die Instrumentenoptionen für die Konfliktbearbeitung entwickelt? S. 11 Infobox 4 Workshopreihe „Akteurskonflikte in der Energiewende verstehen und antizipieren“ S. 14 Infobox 5 Kurzinformation zum Instrument „Verpflichtende Pachtzahlungen an Flächennachbar:innen“ S. 16 Infobox 6 Diskussion zu Netzentgelten und Strompreiszonen S. 19 Infobox 7 Kriterien für gelingende Beteiligung S. 33 Infobox 8 Konfliktverlagerung ins Ausland: Ein Thema für Forschung und Politik S. 37 Tabelle 1 Konfliktthemen, Konfliktfelder und ihre Zuordnung zu Konflikttypen S. 10 Tabelle 2 Identifizierte Instrumentenoptionen für „Gerechtigkeit und Kosten-/Lastenverteilung“ S. 13 Tabelle 3 Identifizierte Instrumentenoptionen für „Partizipation“ S. 27 6 VORWORT Dieses Impulspapier adressiert gesellschaftliche Energie- wendekonflikte als politisches und rechtliches Hand- lungsfeld und präsentiert eine Reihe von Instrumen- tenoptionen für die Bearbeitung von bereits beste- henden und möglichen zukünftigen Akteurskonflik- ten im Kontext der Energiewende. Der Fokus liegt auf der Konfliktbearbeitung bei der Transformation des Stromsektors und auf drei ausgewählten Konflikt- feldern: Gerechtigkeit und Kosten-/Lastenverteilung, Flächennutzung und Partizipation. Die vorgestellten Instrumente zielen in Summe dar- auf ab, dass Maßnahmen zum Umbau des Stromsek- tors so ausgestaltet werden, dass Kosten und Lasten fair verteilt, Flächen ressourceneffizient genutzt und Teilhabeoptionen an der Stromwende lokal ermög- licht werden und damit wichtige Konfliktursachen ak- tiv angegangen werden. Unter den Instrumenten sind Maßnahmen ökonomischer Art wie zum Beispiel finanzielle Förderungen und entsprechende Verän- derungen energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften, Anpassungen im Pachtrecht, Naturschutzrecht und Planungsrecht sowie Maßnahmen zur Stärkung der Beteiligung an der Energiewende. Die Empfehlung des Impulspapiers ist es, diese In- strumente in Betracht zu ziehen, wenn es darum geht, vielversprechende Instrumentenoptionen einer tiefergehenden Untersuchung, vor allem in Bezug auf Wechselwirkungen und rechtliche Umsetzbarkeit und Ausgestaltung, zu unterziehen. Das Papier rich- tet sich an alle Energiewende-Interessierten und insbesondere an Akteure aus Praxis und Forschung, die einen Beitrag dazu leisten möchten, einer gesamtgesellschaftlich getragenen Energiewende in Deutschland den Weg zu ebnen. Dazu gehören poli- tische Entscheidungsträger:innen, Energieagenturen und andere Service-Organisationen der Energiewen- de, Akteure der Energiewirtschaft wie die Erneuerba- re-Energien-Branche, Energiegenossenschaften, Stadt- werke und Kommunen, zivilgesellschaftliche Organi- sationen aus dem Umwelt- und Verbraucherschutz, Institute, die mit angewandter Energieforschung befasst sind, und viele mehr. Das Impulspapier ist ein Ergebnis des Verbundpro- jekts „SyKonaS – Systemische Konfliktanalyse mittels Szenariotechnik: Gesellschaftliche Konflikte und de- ren Wechselwirkungen in der Energiewende ver- stehen, antizipieren und Lösungsvorschläge entwi- ckeln“, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unter dem 7. Energiefor- schungsprogramm der Bundesregierung gefördert wird (Laufzeit: April 2021 bis April 2024). Ziel des Forschungsprojekts ist es, eine konzeptionelle und methodische Herangehensweise zur Analyse von Akteurskonflikten in Energietransformationspfaden zu entwickeln. Mit diesem Ansatz sollen gesellschaftliche Konflikte und deren Wechselwirkungen besser verstanden und soweit möglich antizipiert werden, so dass eine früh- zeitige Bearbeitung von Konflikten erleichtert wird. Die oben angeführte Hauptzielgruppe des Impulspa- piers war über Akteursworkshops und Interviews in die Forschungsarbeit von SyKonaS eingebunden. 7 Das SyKonaS-Projektteam ist all jenen dankbar, die sich die Zeit genom- men haben, das Projekt mit ihrem Wissen und mit wertvollen Informatio- nen, Einschätzungen, Rückmeldungen und Ideen im Rahmen von Inter- views und moderierten Online-Workshops zu unterstützen. Das SyKonaS-Projektteam ist diesen Personen zu großem Dank verpflichtet: ▪ Den Expert:innen aus Praxis und Wissenschaft für ihre wertvollen Ein- schätzungen, die sie im Rahmen von Interviews in das Projekt einge- speist haben. ▪ Den Praxisexpert:innen für ihre wertvollen Rückmeldungen und Impulse zum Zwischenstand der Analyse des Konfliktpotentials einschlägiger Energiewendeszenarien, die sie in die drei Workshops zum Thema „Akteurskonflikte in der Energiewende verstehen und antizipieren“ (Mai 2022) eingebracht haben. Die Workshops brachten jeweils unterschied- liche Akteursgruppen zusammen: Energieagenturen und andere für die Energiewende relevante Service- und Beratungsorganisationen; Politik, Verwaltung, Think Tanks und andere zivilgesellschaftliche Organisatio- nen; Energiewirtschaft einschließlich Energieversorger, Projektierer und Verbände sowie Institute der angewandten Energieforschung. ▪ Den Expert:innen aus Praxis und Wissenschaft für ihre wertvollen Rück- meldungen und Impulse zu Ansatzpunkten für eine (Weiter-)Entwick- lung von Instrumenten der Konfliktbearbeitung, die sie in den Work- shop „Akteurskonflikten in der Energie gegensteuern“ (Dezember 2023) eingebracht haben. Viele Hinweise aus den Interviews und Workshops sind in die Entwicklung der Impulse für die Instrumentenentwicklung eingeflossen. Unser herzlicher Dank geht außerdem an Wolfgang Hauser, Sigrid Preho- fer, Patricia Oviedo, Sandra Wassermann und Wolfgang Weimer-Jehle für ihre Beiträge und Unterstützung. Schließlich danken wir dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima- schutz für die Förderung des Projekts. Danksagungen 8 GESELLSCHAFTLICHE ENERGIEWENDEKONFLIKTE VORAUSSCHAUEND ANGEHEN 01 9 Eine auf das Jahr 2023 bezogene Bestandsaufnahme der Energiewende in Deutschland zeigt deutliche Fortschritte beim Ausbau der Erneuerbaren Energi- en¹. Sie macht gleichzeitig deutlich, dass der weitere Ausbau keineswegs ein Selbstläufer ist. Die positiven Tendenzen beschränken sich auf den Stromsektor. Hier ist der Anteil Erneuerbarer Energien bei der Stromerzeugung auf dem Zielpfad, in den Bereichen Wärme und Verkehr ist das nicht der Fall. Zudem gibt es eine Reihe von Entwicklungen, die die Unter- stützung von Klimaschutz in der deutschen Bevölke- rung gefährden könnten und Konfliktpotential für die Energiewende insgesamt bergen. Zu diesen zum Teil gegenläufigen aktuellen Entwick- lungen gehört², dass Energieversorgung und Klima- schutz in der deutschen Bevölkerung bei der Prioritä- tensetzung an Wichtigkeit verloren haben und sich ein Teil der Menschen durch Klimaschutz auch finan- ziell bedroht fühlt. Gleichzeitig haben Teile der Klima- bewegung verstärkt Maßnahmen des zivilen Ungehorsams ergriffen, um weitergehenden Klima- schutz einzufordern. Im Stromsektor zeigt sich die Konfliktträchtigkeit außerdem in den in Teilen Deutschlands ungebrochenen Protesten einer Min- derheit gegen Infrastrukturprojekte wie Windkraftan- lagen und Stromtrassen. Konflikte können aber auch eine produktive und de- mokratiestärkende Seite haben und als Beschleuni- ger der Energiewende wirken. Sie zu unterdrücken, darf daher nicht das Ziel sein. Es muss aber Vorsorge getroffen werden, dass gesellschaftliche Konflikte den Transformationsprozess nicht ausbremsen und die Zielerreichung der Energiewende dabei ernsthaft ge- fährden (siehe Infoboxen 1 und 2). Denn der Hand- lungsdruck bei Energiewende und Klimaneutralität wächst immer weiter. Der Klimawandel schreitet beunruhigend³ schnell voran, und Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat gezeigt, wie riskant die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten ist. Die für 2023 beobachtete positi- ve Dynamik beim Ausbau der Erneuerbaren Energien muss sich daher nicht nur verstetigen, sondern weiter beschleunigen. Der SyKonaS-Ansatz: Gesellschaftliche Konflikte verstehen, antizipieren, aktiv angehen Mit Blick auf die möglichen Entwicklungspfade der Energiewende müssen gesellschaftliche Konflikte möglichst frühzeitig antizipiert und rechtzeitig adres- siert werden, bevor sie sich in der Umsetzung breiter manifestieren. Dies trägt wesentlich zu einer resilien- teren Gestaltung von Energiewendepfaden bei. Dafür ist es wichtig, ein besseres Verständnis für die Ursa- chen der Akteurskonflikte in der Energiewende und ihre Wechselwirkungen mit institutionellen, energie- technischen, ökonomischen und rechtlichen Rah- menbedingungen zu erhalten. Dieses Impulspapier skizziert in Bezug auf ausge- wählte Konfliktthemen (siehe Tabelle 1) eine Reihe von Instrumentenoptionen zur Bearbeitung von be- stehenden und möglichen zukünftigen Konflikten im Kontext der Energiewende. Der Fokus liegt dabei auf dem Umbau des Stromsektors und den drei Konfliktfeldern Gerechtigkeit und Kosten-/Lasten- verteilung, Flächennutzung und Partizipation (siehe Infobox 3). Für jedes der drei Konfliktfelder werden im Folgenden eine Reihe von Instrumentenoptionen vorgestellt. Das Impulspapier schließt mit einem kurzen Ausblick. 1 Agora Energiewende 2024 2 Agora Energiewende 2024, S. 89 - 92 3 Der UNEP-Bericht von 2024 (S. 1) stellt fest: „The world is witnessing a disturbing acceleration in the number, speed and scale of broken climate records.” Infobox 1 10 Energiewendekonflikte sind Auseinandersetzungen von mindestens zwei Akteuren um politische, ökono- mische, soziale, technische, ökologische und/oder globale Fragen beziehungsweise Perspektiven der Energiewende allgemein oder ihrer Umsetzung vor Ort. In diesen Konflikten stehen sich widersprüchliche Ziele, Interessen und/oder Wahrnehmungen der Akteure zu einem Thema gegenüber und mindestens einer der Akteure fühlt sich direkt oder indirekt benachteiligt, wenn es dem anderen Akteur gelingt, seine Ziele/In- teressen durchzusetzen. Gleichzeitig besteht jetzt oder zukünftig ein Hand- lungsdruck, auf diese Widersprüche in irgendeiner Form zu reagieren. Infobox 2 Was versteht SyKonaS unter Energiewendekonflikten⁴? Im Impulspapier behandelte Konfliktthemen Konfliktfeld Konflikttypen Flächennutzungskonkurrenz: PV-Freifläche Flächennutzung Flächennutzungskonflikte Standortkonflikte Soziale und regionale Kosten-/Lastenverteilung von Energiewendemaßnahmen Gerechtigkeit und Kosten-/Lastenverteilung Regulative Konflikte Standortkonflikte Verteilungskonflikte Ungleichbehandlung und Gewinnverteilung bei Flächeneigentümer:innen Gerechtigkeit und Kosten-/Lastenverteilung Standortkonflikte Verteilungskonflikte Lokale Teilhabe an der Energiewende: Finanziell Partizipation Verteilungskonflikte Lokale Teilhabe an der Energiewende: Verfahrensbezogen Partizipation Verfahrenskonflikte Tabelle 1: Konfliktthemen⁵, Konfliktfelder und ihre Zuordnung zu Konflikttypen 4. Angelehnt an Renn 2013; Becker & Naumann 2016 5. Während in diesem Impulspapier eine Auswahl an Konfliktthemen und Instrumentenoptionen präsentiert wird, finden sich im Projekt- bericht Nr. 4 alle Themen und Instrumentenoptionen erläutert, die in SyKonaS für die verschiedenen Konfliktfelder identifiziert wurden (Püttner et al. 2024, s. Quellen und Referenzen). 11 Wie wurden die Instrumentenoptionen für die Konfliktbearbeitung entwickelt? Infobox 3 Nachfolgende Punkte skizzieren die Hauptarbeits- schritte – der Fokus lag jeweils auf dem Stromsektor: ▪ Literaturbasierte Zusammenstellung von Energie- wendekonflikten, Entwicklung einer Konflikttypologie sowie Bewertung und Auswahl von Konflikten an- hand Konfliktschwere und -häufigkeit ▪ Recherche und Identifikation bestehender Instru- mente zur Konfliktlösung beziehungsweise Kon- fliktbearbeitung und Beschreibung und Bewertung der Instrumente anhand eines mehrdimensionalen Beschreibungs- und Bewertungsrasters ▪ Mapping der ausgewählten Konflikte mit den ana- lysierten Instrumenten, fußend auf dem zuvor ent- wickelten Bewertungsraster und weiterer Projekter- kenntnisse (insbesondere Szenarioanalyse für die Identifizierung zukünftig wichtiger beziehungswei- se auftretender Konfliktthemen), Expert:inneninter- views, Feedback-Workshops mit Praxisakteuren ▪ Identifikation von Lücken und Problemstellungen, die die bestehenden Instrumente noch nicht aus- reichend adressieren ▪ Zuordnung der als besonders relevant identifizierten Konfliktthemen zu fünf Konfliktfeldern für eine weitere Eingrenzung des nachfolgenden Betrach- tungsumfelds zur Instrumenten(weiter-)entwicklung › Gerechtigkeit und Kosten-/Lastenverteilung › Flächennutzung › Partizipation (finanziell und verfahrensbezogen) › Arten-, Natur-, Landschafts- und Gesundheitsschutz › Themenübergreifende Aspekte (vor allem Kon- flikte, die sich auf internationaler Ebene ergeben) ▪ Konzentration der (Weiter-)Entwicklung von Instru- mentenoptionen auf: Größe der Lücken im Instru- mentenkasten und (energie-)politische Dringlich- keit der Konfliktadressierung; Ergebnisse der Akteursworkshops; Ausmaß, in dem Konfliktthe- men bereits in der Literatur behandelt wurden; Schwerpunkt-Knowhow des Konsortiums – Schwerpunktsetzung auf drei Konfliktfelder. GERECHTIGKEIT UND KOSTEN-/LASTENVERTEILUNG: INSTRUMENTENOPTIONEN 02 13 Gerechtigkeit wie auch die Kosten-/Lastenverteilung von Energiewendemaßnahmen sind als zentrale Kon- fliktbereiche in der Energiewende zu sehen, da sie di- rekt mit der Frage der Fairness, Teilhabe und Auswir- kungen auf verschiedene Bevölkerungsgruppen und deren unterschiedliche soziale und ökonomische Be- lastbarkeit verbunden sind. Der Bereich Gerechtigkeit und Kosten-/Lastenverteilung beschäftigt sich des- halb mit grundlegenden Fragen zur sozialen Verträg- lichkeit und Fairness und wie diesbezügliche Konflikte aufgelöst oder zumindest abgemindert werden können. Er fokussiert hierbei insbesondere auf Fragestel- lungen in Bezug auf finanzielle Aspekte sowie auf die faire beziehungsweise gleichmäßigere Verteilung der Standorte und damit der standortbezogenen Lasten von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen). Die nachfolgende Darstellung konzentriert sich auf die finanziellen Aspekte. Über die in SyKonaS insgesamt in diesem Konfliktfeld bearbeiteten Konfliktthemen und Instrumentenoptionen gibt Tabelle 2 einen Überblick. Die Relevanz dieses Konfliktfelds für die Energiewende wurde in Feedback-Workshops mit Praxisakteuren besonders hervorgehoben (siehe In- fobox 4). Tabelle 2: Identifizierte Instrumentenoptionen für „Gerechtigkeit und Kosten-/Lastenverteilung“ Das Impulspapier fokussiert auf die hervorgehobenen Instrumente. Konfliktthema Instrumente Ungleichbehandlung und Gewinnverteilung bei Flächeneigentümer:innen ▪ (Natürliche) Deckelung der Höhe von Pachtzahlungen ▪ Weiterentwicklung von Flächenpooling-Modellen ▪ Verpflichtende Pachtzahlungen an Flächennachbar:innen ▪ Bevorzugte finanzielle Beteiligung von Flächennachbar:innen Soziale Kosten- und Lastenverteilung von Energiewendemaßnahmen ▪ Finanzielle Förderung von erschwinglichen Balkonkraftwerken oder Mini-PV-Anlagen und Erleichterungen zu ihrer Nutzung ▪ Einführung der „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ als eigen- ständiges Modell des erzeugungsnahen Stromverbrauchs aus PV-Anlagen ▪ Verstärkte Ausrichtung von Finanzierungsmodellen auf sozial schwächere Haushalte ▪ Schaffung eines Marktrahmens zur Unterstützung des Zusammenschlusses von Bürger:innen aller Bevölkerungsgruppen in Erneuerbare-Energien- Gemeinschaften Regionale Kosten- und Lastenverteilung von Energiewendemaßnahmen ▪ Flächenzertifikatehandel auf Erneuerbare-Energien-Ausbau übertragen ▪ Knüpfen von Förderstrukturen für ländliche Räume an Erneuerbare- Energien-Ausbau ▪ Bewerbung und Unterstützung von regionalen Entwicklungskonzepten Konfliktfeld „Gerechtigkeit und Kosten-/Lastenverteilung“ 14 Der Konflikt „Ungleichbehandlung und Gewinnvertei- lung bei Flächeneigentümer:innen“ basiert darauf, dass im Grundsatz nur ein (sehr) kleiner Kreis von Flächeneigentümer:innen von Pachtzahlungen im Zuge der Verpachtung ihrer Flächen für den Bau von EE-Anlagen profitiert und andere (angrenzende) Flächeneigentümer:innen keine direkten Vorteile beziehungsweise Nutzen aus der Installation von EE-Anlagen ziehen können. Bei diesem Konflikt handelt es sich im Grunde um eine Neiddebatte. Durch eine solche Benachteiligungswahrnehmung kann es zu Widerständen durch Eigentümer:innen von Nachbarflächen kommen, die Projekte beispiels- weise durch Klagen verhindern oder deutlich verzö- gern können. Außerdem können Widerstände daraus resultieren, dass Flächennachbar:innen Nachteile wie einen eingeschränkten Zugang zu ihren eigenen Flä- chen oder Wertverluste erwarten. Konfliktthema „Ungleichbehandlung und Gewinnverteilung bei Flächeneigentümer:innen“ Im Zuge der Identifikation von Kernkonflikten in der Energiewende fanden im Frühjahr 2022 drei Workshops mit Praxisakteuren statt. Ziel der Work- shops war es, auf Basis der Erfahrungen und des Fachwissens der Teilnehmenden aus der Praxis Rück- meldungen und Hinweise für die Plausibilisierung, Schärfung oder Anpassung der vorab identifizierten Konflikte einzuholen. Die Workshopreihe unterteilte sich in drei Workshops mit Fokus auf unterschiedliche Akteursgruppen: ▪ Energieagenturen und für die Energiewende rele- vante Service- und Beratungsorganisationen ▪ Politik, Verwaltung, Think Tanks und zivilgesell- schaftliche Organisationen ▪ Energiewirtschaft einschließlich Energieversorger, Projektierer und Verbände sowie Institute der angewandten Energieforschung Workshopübergreifend gaben die Praxisakteure unter anderem diese Rückmeldungen: ▪ Neben den generellen Technologien der Energie- wende sind auch die Infrastrukturen sowie zentrale und dezentrale Versorgungsstrukturen und Im- portabhängigkeiten als potenzielle Konflikte nicht zu vernachlässigen. ▪ Gerechte und frühzeitige Teilhabeoptionen an der Energiewende sind zentrale Instrumentenoptionen, um lokalen Widerständen zu begegnen. ▪ Das Thema Verteilungsgerechtigkeit beziehungs- weise die Verteilung der Lasten von Maßnahmen zur Umsetzung der Energiewende sind zentrale Konfliktfelder. Dabei spielen verschiedene Vertei- lungsaspekte eine Rolle, darunter finanzielle und geografische Verteilungsaspekte und eine als ge- recht empfundene Verteilung beziehungsweise Belegung von Flächen. Workshopreihe „Akteurskonflikte in der Energiewende verstehen und antizipieren“ Infobox 4 15 Instrumentenoption „Weiterentwicklung von Flächenpooling-Modellen“ Hintergrund und zentrales Ziel bei der Umsetzung von Flächenpooling-Modellen ist, dass nicht nur die Flächeneigentümer:innen, auf deren Fläche die EE- Anlage steht, finanziell profitieren, sondern auch die in der Regel ebenfalls betroffene Nachbarschaft und Anrainer:innen der jeweiligen Gebiete. Hierdurch soll letztlich eine faire Teilhabe aller Betroffenen ermög- licht und im Rahmen dessen auch eine gerechte Ver- teilung der Nutzungsentgelte auf die betroffenen Grundstückseigentümer:innen sichergestellt werden. Zugleich stärkt die Umsetzung eines Flächenpoolings die Verhandlungsposition der Flächeneigentümer:in- nen gegenüber dem (potenziellen) Betreiber bezieh- ungsweise Projektierer (zum Beispiel über Pachthöhe, Beteiligungsoptionen oder sonstige Gestaltungs- wünsche vor Ort). Sie ermöglicht außerdem eine Einflussnahme auf Projektparameter, wodurch lokale Interessen der Flächeneigentümer:innen bei der Pro- jektentwicklung besser berücksichtigt werden kön- nen. Auf Seite des Projektierers ergeben sich wieder- um die Vorteile, dass dieser das entsprechende Pro- jekt einheitlich beplanen und die betreffenden Flä- chen effizienter nutzen kann. Des Weiteren dürfte der potenzielle Widerstand der Flächeneigentümer:in- nen beziehungsweise Flächennachbar:innen vor Ort aufgrund der Vorab-Einbindung geringer ausfallen. Aktuell gibt es bereits Initiativen im Rahmen der An- wendung dieses Instruments, begleitet von vereinzel- ten Hinweisdokumenten und ersten Erfahrungs- berichten⁶. Aufbauend hierauf werden im Folgenden Hinweise zu Ansatzpunkten für einen optimierten Einsatz des Instruments gegeben. Da eine Verpflich- tung von Flächeneigentümer:innen für ein (voraus- schauendes) Flächenpooling nicht als zielführend erachtet wird und auch eigentumsrechtlich sowie im Hinblick auf die Vertragsfreiheit problematisch er- scheint, setzen die Hinweise an einem freiwilligen Modell an. Zentrale Akteure im Rahmen des Instru- ments sind dabei vor allem Flächeneigentümer: innen, Projektierer beziehungsweise Anlagenbetrei- ber und gegebenenfalls Kommunen. Aufgrund des freiwilligen Modellansatzes sind ge- setzgebende Instanzen hingegen keine direkt adres- sierten Akteure. Einige der nachfolgend angeführten Hinweise werden in der Praxis bereits teilweise umgesetzt. ▪ Wesentliche Basis für die Umsetzung des Instru- mentes ist es, dass nicht nur Eigentümer:innen der Flächen, auf denen EE-Anlagen gebaut werden sol- len, sondern auch Eigentümer:innen von Nachbar- flächen (vorab) eingebunden werden. ▪ Dies sollte idealerweise über die Gründung einer übergeordneten Eigentümergesellschaft geschehen. ▪ Die Aufteilung der Pachteinnahmen sollte nach vor- ab verabredeten Kriterien beziehungsweise einem vorab definierten Schlüssel möglichst frühzeitig vereinbart werden. Dies erhöht die (Planungs-)Sicher- heit und gewährleistet den Zugang zu den Flächen. ▪ Um die Verhandlungsmacht gegenüber potenziel- len Anlagenbetreibern zu stärken und eine bessere Verteilung der Pachteinnahmen über alle Flächen hinweg erreichen zu können, sollten Vereinbar- ungen zum Flächenpooling möglichst frühzeitig geschlossen werden. Am vielversprechendsten fällt das Flächenpooling noch vor dem Vorliegen kon- kreter Anlagenplanungen aus. Dann bietet sich die Möglichkeit, proaktiv auf EE-Anlagenprojektierer zuzugehen und selbst Einfluss auf die Projektpla- nung zu nehmen. ▪ Eine parallele Einbindung der Kommunen ist vor- teilhaft, da somit weiteren Konflikten vorgebeugt werden kann und die Umsetzung von Projekten einfacher möglich wird. Die erfolgreiche Umsetzung eines Flächenpoolings hängt letztlich vom Wohlwollen und generellen Ver- halten der einzelnen Flächeneigentümer:innen ab. Entscheidend für den Erfolg des Instruments ist, dass alle Flächeneigentümer:innen zum Flächenpooling- Modell beisteuern, damit eine für alle Seiten als fair erachtete Vereinbarung geschlossen werden kann. 6 Rothe 2021; FA Wind 2021; LfU Bayern 2023 16 Instrumentenoption „Deckelung der Höhe von Pachtzahlungen“ Eine Möglichkeit zur Minderung des Konflikts könnte die Deckelung von Pachtzahlungen an Flächeneigen- tümer:innen darstellen. Eine solche Deckelung kann Flächennachbar:innen und Anwohner:innen signali- sieren, dass Pachtzahlungen nicht nach oben eskalie- ren können, und einer Wahrnehmung von Ungerech- tigkeit entgegenwirken. Dabei wird ein Maximal- betrag (zum Beispiel in Euro je Hektar Fläche) einge- führt, der nicht überschritten werden darf. Dies könn- te dazu beitragen, die Kosten für die Allgemeinheit geringer zu halten und der Wahrnehmung einer unfairen Verteilung oder eines zu hohen Profits bei Flächennachbar:innen entgegenzuwirken. Das Instrument ist jedoch nur teilweise geeignet, um der Neiddebatte zu begegnen. Ein alternativer Weg zur vorausschauenden Konfliktbearbeitung könnte eine Deckelung von Pachthöhen in Kombination mit Zahlungen an betroffene Kommunen sein. Dabei wird eine Grenze von Pachtzahlungen, beispielsweise in Euro je Hektar Fläche, festgelegt. Bei Überschreiten dieser Grenze ist ein festgelegter Prozentsatz der Pachtsummen an die Standortkommunen zu zahlen, indem er vom Projektierer an die betroffenen Kom- munen weitergereicht wird. Hierdurch können positi- ve finanzielle Effekte für die Standortkommunen ent- stehen. Zugleich wird dadurch verhindert, dass Pachthöhen sehr stark steigen und in der Konse- quenz die Verteilung der Kosten beziehungsweise Lasten als noch weniger fair wahrgenommen wird. Im Ergebnis erfolgt der finanzielle Ausgleich an der Stelle, an der auch der Gewinn generiert wird, also beim Projektierer beziehungsweise Anlagenbetrei- ber, und nicht bei den Flächeneigentümer:innen. Un- ter der Voraussetzung, dass die Kommunen beteiligt werden, profitiert damit nicht nur eine einzelne Per- son, sondern auch die Allgemeinheit. Wichtig für den Erfolg eines solchen Instruments ist, dass die Zahlun- gen an die Kommunen von dieser tatsächlich für die Allgemeinheit genutzt werden und darüber transpa- rent und sichtbar kommuniziert wird. Dadurch kön- nen sich zugleich positive Effekte auf die Akzeptanz der Energiewende vor Ort ergeben. Es ist jedoch zu beachten, dass die genannten Lösungen einen er- heblichen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellen, da der Verhandlungsspielraum zwischen Flächeneigen- tümer:innen und Projektierern eingegrenzt wird. Im Zuge der Instrumentenrecherche wurde auch das Instrument „Verpflichtende Pachtzahlungen an Flächen- nachbar:innen“ in den Blick genommen. Dabei wird vom Gesetzgeber für Anlagenbetreiber eine Ver- pflichtung erlassen, dass diese auch Eigentümer:innen von Nachbarflächen (in einem zuvor festgelegten Um- kreis) eine finanzielle Leistung bieten müssen. Damit könnte das Instrument das Konfliktthema der Ungleichbehandlung auf Ebene der Flächennach- bar:innen auflösen. Da je nach konkreter Ausgestal- tung Mehrkosten für Anlagenbetreiber oder geringe- re Einnahmen von Flächeneigentümer:innen durch Umverteilungseffekte entstehen können, kann es al- lerdings zu entsprechenden Anschlusskonflikten kommen, wodurch letztlich nur eine Konflikt- verlagerung erfolgen würde. Außerdem ist dieses In- strument mit einem erheblichen Eingriff in die Verhandlungsfreiheit der beiden Parteien verbunden. Kurzinformation zum Instrument „Verpflichtende Pachtzahlungen an Flächennachbar:innen“ Infobox 5 17 Die aktuelle Debatte über die Kosten- und Lastenver- teilung von Energiewendemaßnahmen ist geprägt von sozialen Ungleichheiten, die besondere Auf- merksamkeit erfordern. Die Transformation des Ener- giesektors macht erhebliche Investitionen notwen- dig, deren Auswirkungen die Energiekosten von verschiedenen Haushalten oder Bevölkerungsgrup- pen ungleich beeinflussen und belasten können. So können staatliche Investitionen, finanziert über Steu- ern oder Energiepreiserhöhungen, einkommens- schwache Haushalte, darunter insbesondere Alleiner- ziehende, Singles, Geringverdienende und ältere Personen, unverhältnismäßig belasten. Einkommens- schwache Haushalte verfügen zudem nur über be- grenzte Möglichkeiten, den höheren Energiepreisen durch eigene Energieerzeugung, etwa mittels So- laranlagen oder Solarthermie, entgegenzuwirken. Insbesondere auch Mieter:innen stehen vor großen Herausforderungen, da sie selbst keinen oder nur ge- ringen Einfluss auf die Art der Energieversorgung in ihrem Wohngebäude nehmen können. Instrumente und Ansätze zur Konfliktbearbeitung Es existiert bereits ein breites Spektrum an Instru- menten zur Unterstützung, sowohl finanzieller als auch nicht-finanzieller Natur. Dazu gehören Maßnah- men wie der Klimabonus in der Grundsicherung, privatwirtschaftliche Förderprogramme und Sozial- fonds sowie Energieberatungen, insbesondere auch für einkommensschwache Haushalte. Dennoch be- stehen hier nach wie vor Defizite, insbesondere hin- sichtlich der Wirksamkeit und Zielgenauigkeit, die eine weitere Beschäftigung mit diesem Problemfeld erfordern. Allgemeine Ansätze zur Konfliktminderung könnten niedrigschwellige Beteiligungsmöglichkeiten an der Energiewende sein. Ein Beispiel wäre die Förderung von erschwinglichen Balkonkraftwerken oder Mini- PV-Anlagen, gepaart mit Erleichterungen zu ihrer Nutzung. Die Einführung der "gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung" als eigenständiges Modell für den erzeugungsnahen Stromverbrauch aus PV-Anla- gen könnte einen bedeutenden Beitrag leisten. Hier- bei bildet das sogenannte Solarpaket I des BMWK bereits eine erste solide Basis. Weitere Ansätze liegen in einer verstärkten Ausrichtung von Finanzierungs- modellen auf sozial schwächere Haushalte sowie die Schaffung eines Marktrahmens, der den Zusammen- schluss von Bürger:innen aller Bevölkerungsgruppen in Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften (EE-Gemein- schaften) unterstützt. Konfliktthema „Soziale Auswirkungen der Kosten-/Lastenverteilung von Energiewendemaßnahmen“ 18 Konfliktthema „Regionale Auswirkungen der Kosten-/Lasten- verteilung von Energiewendemaßnahmen“ Neben einer ungleichmäßigen Verteilung von Kosten und Nutzen von Energiewendemaßnahmen nach dem finanziellen Spielraum, also den monetären As- pekten, sind auch regionale Ungleichheiten ein wesentlicher Nährboden für Konflikte. Der Ausbau Erneuerbarer Energien ist in Deutschland in den ver- schiedenen Regionen und Bundesländern unter- schiedlich stark verteilt, wodurch wahrgenommene Ungerechtigkeiten im Hinblick auf die Verteilung von Kosten und Lasten entstehen können. Insbesondere stellt sich in diesem Kontext die Frage, wie mit dem Problem umzugehen ist, dass die Belas- tungen im Zuge der Umsetzung der Energiewende zwischen Regionen und zwischen Städten und länd- lichen Regionen unterschiedlich stark verteilt sind. Instrumente und Ansätze zur Konfliktbearbeitung Bereits etablierte Instrumente, die den vorgestellten Konflikt adressieren, sind die in § 36h EEG 2023 ver- ankerte Unterstützung von windschwachen Standor- ten, das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sowie Maßnahmen, die die Attraktivität von PV- Dachanlagen steigern. Das WindBG verpflichtet alle Bundesländer, einen bestimmten Prozentsatz ihrer Landesfläche planerisch für Windenergieanlagen auszuweisen. § 36h EEG setzt an der Stelle an, auch windschwache Standorte für den Bau von Anlagen attraktiver zu machen und stärkt in Form des ange- passten Referenzertragsmodells den Bau von Wind- energieanlagen (gerade im Süden Deutschlands). Denkbare Instrumente über den bereits bestehenden Instrumentenbaukasten hinaus könnten ein Flächenzertifikatemechanismus (angelehnt an den EU-Emissionshandel), die Verknüpfung von Förder- programmen und Förderstrukturen für den ländli- chen Raum mit einem parallel ablaufenden Ausbau von Erneuerbaren Energien oder allgemein die Un- terstützung von regionalen Entwicklungskonzepten sein. 19 In den aktuellen politischen Debatten um mögliche Reformen des deutschen Energie-/Strommarktdesigns fallen häufig die Begriffe „Netzentgeltreform“ und „Strompreiszonentrennung“, welche auch die hier vorgestellten Konfliktthemen der sozialen bezieh- ungsweise regionalen Auswirkungen von Energie- wendemaßnahmen adressieren. SyKonaS hat sich mit diesen politisch sehr dynamisch verhandelten Maß- nahmen nicht konkret auseinandergesetzt, da diese bereits umfassend in der Literatur diskutiert worden und konkrete Ausgestaltungsoptionen der Instru- mente schon bei den politischen Entscheidungsträ- gern angekommen sind. An dieser Stelle soll aber eine kurze Einordnung der beiden Themen erfolgen. Netzentgeltreform Netzentgelte sind der Preis, den jeder Netznutzer für Nutzung/Verbrauch von Strom an den Netzbetreiber zahlen muss. Das Netzentgelt bildet sich aufgrund der Monopoleigenschaft von Netzen nicht am freien Markt, sondern wird reguliert und durch die Netzbe- treiber veröffentlicht. Dabei dienen die Entgelte der Deckung der Kosten von Stromübertragungs- und Verteilnetzen und variieren je Netzbetreiber bezie- hungsweise Netzregion. Dort wo besonders viele Netzausbaumaßnahmen notwendig sind, sind die Netzentgelte besonders hoch, da der Netzbetreiber die Kosten über die Netzentgelte an die Verbrau- cher:innen weitergibt. Nach der aktuellen Systematik sind Regionen mit besonders viel Ausbau von Erneu- erbaren Energien (Nord und Nordosten) und dem- nach auch Netzen besonders belastet, wohingegen Regionen mit einem besonders hohen Verbrauch und geringem Ausbau (Süden) eher von der aktuel- len Verteilung profitieren. In den aktuellen Debatten wird daher über eine faire- re Verteilung dieser Kosten für den Netzausbau dis- kutiert. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat im Zuge dessen ein Eckpunktepapier veröffentlicht. Demnach sollen die Netzentgelte in den Regionen mit beson- ders viel Erzeugung und wenig Verbrauch sinken, was auf der anderen Seite zu „überschaubaren“ zusätzlichen Kosten für alle Stromverbraucher in ganz Deutschland führen soll.⁷ Strompreiszonentrennung In der oben geschilderten Debatte fällt auch vermehrt das Stichwort einer Strompreiszonentrennung. Dieser Mechanismus setzt jedoch auf einer anderen Ebene an und muss daher von der Netzentgeltreform unter- schieden werden. Vielmehr ist eine Strompreis- zonentrennung als Alternativmodell zu verstehen, falls es zu keiner Reform der Netzentgelte kommt. Aktuell wird der Strom an der Strombörse deutsch- landweit zu einheitlichen Preisen gehandelt. Ein Vor- schlag, der in politischen Kreisen kursiert, ist, Deutsch- land in mehrere Preiszonen aufzuteilen. Innerhalb der Zonen soll sich die Preisgestaltung dann an den regio- nalen Gegebenheiten des Netzes und somit auch an dem Ausbau der Erneuerbaren Energien orientieren.⁸ Dadurch könnten Preise in den Zonen, in denen mehr Strom erzeugt als verbraucht wird, theoretisch fallen (Norden und Nordosten) und in Zonen mit ei- nem Verbrauchsüberhang eher steigen (Süden). Da- mit wäre der Konflikt der ungleichmäßigen Belastung von Norden und Süden ebenfalls adressiert. Jedoch besteht auch deutliche Kritik an diesem Modell, da durch eine solche Aufteilung der wirtschaftsstarke Süden relativ stark belastet werden würde und somit auch die Wirtschaftskraft ganz Deutschlands darunter leiden könnte. 7 Bundesnetzagentur 2023 8 Agora Energiewende 2023 Diskussion zu Netzentgelten und Strompreiszonen Infobox 6 20 FLÄCHENNUTZUNG: INSTRUMENTENOPTIONEN 03 21 Der Ausbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-Freiflächenanlagen) steht als stark zunehmende Flächennutzung in Konkurrenz zu bestehenden Flächennutzungen, wie insbesondere der Landwirt- schaft und dem Naturschutz. Unter der Prämisse, dass der Zubau der Photovoltaik (PV) insgesamt in etwa hälftig durch Freiflächenanlagen und Dachanla- gen erfüllt wird,⁹ soll die installierte Gesamtleistung von Solaranlagen auf 215 Gigawatt (GW) im Jahr 2030 und 309 GW im Jahr 2035 gesteigert werden (§ 4 Nr. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 [EEG 2023]). Hierfür muss der jährliche Zubau von PV-Frei- flächenanlagen ab dem Jahr 2026 ca. 11 GW betra- gen. Besonders zur Landwirtschaft ergeben sich da- bei Konfliktlagen, da für den Zubau von PV-Frei- flächenanlagen zunehmend nicht nur baulich oder anderweitig vorbelastete, sondern auch landwirt- schaftliche Flächen in Anspruch genommen werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht können PV-Frei- flächenanlagen abhängig von der ökologischen Ausgangssituation auf der jeweiligen Fläche unter Umständen Verbesserungen bewirken. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine zuvor intensiv genutzte Landwirtschaftsfläche mit einer PV-Freiflächenanlage bebaut wird und in der Folge am Anlagenstandort extensiv genutztes Grünland entsteht. Sofern jedoch ökologisch hochwertigere Flächen für eine PV-Nut- zung in Anspruch genommen werden, können die PV- Module, etwa durch ihre Verschattungswirkung und andere Effekte, in ökologischer Hinsicht auch nachteilig wirken.¹⁰ Um die skizzierten Konfliktlagen abzumildern und damit auch zur gesellschaftlichen Akzeptanz der Energiewende in diesem Bereich beizutragen, könn- ten zum einen PV-Mehrfachnutzungen durch die Schaffung einer subsidiären Außenbereichsprivi- legierung gestärkt werden. Zum anderen könnten die verschiedenen Nutzungsinteressen von Stromerzeu- gung, Landwirtschaft und Naturschutz stärker auf der Zeitachse miteinander in Einklang gebracht werden, indem der Wechsel zwischen diesen Nutzungen un- ter gewissen Bedingungen flexibilisiert wird. Beide Instrumentenoptionen werden im Folgenden vorge- stellt. Konfliktfeld „Flächennutzung“ 9 BMWK 2023, S. 5 f. 10 Günnewig et al. 2022, S. 55 ff. 22 Instrumentenoption „Subsidiäre Außenbereichsprivilegierung für PV-Mehrfachnutzungen“ Als Teil einer technischen Lösung für die beschrie- benen Flächenkonkurrenzen kommen PV-Mehrfach- nutzungen in Betracht, die das Ziel haben, die PV- Nutzung mit der Landwirtschaft und/oder dem Na- turschutz zu verbinden.¹¹ Die Agri-PV strebt unter diesem Aspekt eine Mehrfachnutzung von Stromer- zeugung und Landwirtschaft an, indem – je nach An- lagenkonfiguration – entweder unter hochaufgestän- derten horizontalen PV-Modulen, zwischen vertikal installierten Modulreihen oder innerhalb der Ab- standsflächen zwischen Reihen „klassischer“ oder nachgeführter (schwenkbarer) PV-Module eine gleich- zeitige Landwirtschaftsnutzung möglich bleibt. Eine gewisse Verfestigung hat der Begriff der Agri-PV dabei durch die Vorgaben der DIN SPEC 91434:2021-05¹² erfahren. Daneben werden noch weitere Anlagen- konzepte zur Mehrfachnutzung diskutiert, die bis- lang allerdings begrifflich nur bedingt klar gefasst sind. Zum einen ist dies die „Biodiversitäts-PV“, die auf eine parallele Nutzung aus Stromerzeugung und ökologischer Aufwertung des jeweiligen Anlagen- standortes abzielt. Zum anderen werden verschiede- ne Spielarten einer „extensive(re)n Agri-PV“ vorge- schlagen, die als Mischformen aus Agri- und „Biodiversitäts-PV“ erscheinen. Im Gegensatz zur „reinen“ Agri-PV erfordern diese abhängig von ihrer Ausprägung neben der Stromerzeugung nicht unbe- dingt eine landwirtschaftliche Intensivnutzung, son- dern sind auf eine Kombination mit Landwirtschafts- nutzungen von geringerer Intensität zuzüglich gewisser Biodiversitätsmaßnahmen ausgerichtet. In rechtlicher Hinsicht kann die Flächennutzungs- konkurrenz zwischen PV und Landwirtschaft sowie Naturschutz dadurch adressiert werden, dass der Zu- bau der beschriebenen PV-Mehrfachnutzungen rechtlich angereizt beziehungsweise gefördert wird. Derzeit sind entsprechende finanzielle Fördermög- lichkeiten teilweise bereits im EEG 2023 verankert so- wie im Entwurf für dessen Novellierung (sogenanntes Solarpaket I) geplant. Zudem findet mit einer Außen- bereichsprivilegierung für hofnahe Agri-PV-Anlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB in begrenztem Maß auch eine planungsrechtliche „Förderung“ dieser PV- Mehrfachnutzung statt. Hiernach benötigen hofnahe Agri-PV-Anlagen, die unter den Privilegierungstatbe- stand fallen, zu ihrer bauplanungsrechtlichen Zuläs- sigkeit regelmäßig keinen gemeindlichen Bebau- ungsplan mehr, sondern können direkt auf der Grundlage der gesetzlichen Außenbereichsprivilegie- rung verwirklicht werden. Für die Vorhabenträger bringt dies Zeit- und typischerweise auch Kostener- sparnisse mit sich. Im Anschluss an diese vorhandenen Tendenzen kommt als weitergehende Regelungsoption in Be- tracht, die planungsrechtliche „Förderung“ von PV-Mehrfachnutzungen durch das Instrument der Außenbereichsprivilegierung auszudehnen. Im Ein- zelnen hätte der Gesetzgeber hierzu eine Wertungs- entscheidung darüber zu treffen, welche der be- schriebenen Anlagentypen er in welchem Umfang in eine erweiterte Außenbereichsprivilegierung aufneh- men will. Hiermit würde eine Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Anteil dieser PV-Mehrfachnut- zungen am Gesamtausbau der PV auf der Freifläche gegenüber regulären PV-Freiflächenanlagen zu- nimmt und insofern die Zielkonflikte der Energie- wende zu Landwirtschaft beziehungsweise Natur- schutz abnehmen. 11 Siehe zum Folgenden ausführlich auch Otto & Wegner 2024 12 Diese regelt Anforderungen an die landwirtschaftliche Hauptnutzung, die parallel zur Stromerzeugung mittels PV erfüllt werden müssen. Zentral ist dabei, dass mindestens 66 % des landwirtschaftlichen Referenzertrages erbracht werden müssen und nur maximal 10 % (horiz- ontale PV-Anlagen) oder 15 % (vertikale PV-Anlagen) der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche durch Aufbauten und Unterkonstruktionen verloren gehen darf. 23 Unter Akzeptanzgesichtspunkten sollte dabei aller- dings – anders als bisher in § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB – stärker darauf geachtet werden, durch das Instru- ment der Außenbereichsprivilegierung die Gestal- tungs- und Mitsprachemöglichkeiten der Gemeinden sowie mit ihnen der lokalen Bevölkerung zu wahren. Eine „klassische“ Außenbereichsprivilegierung, wie mit § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB umgesetzt, erscheint un- ter diesem Gesichtspunkt problematisch, da mit ihr das Erfordernis von Bebauungsplanverfahren für die Realisierung der privilegierten Anlagen vollständig entfällt. Das Bebauungsplanverfahren ist aber nicht nur zentral für die Selbstverwaltung der Kommunen, sondern dient auch als Trägerverfahren für die Öffentlichkeitsbeteiligung der lokalen Bevölkerung, die demgegenüber in bauordnungsrechtlichen Ge- nehmigungsverfahren, die für privilegierte Anlagen allein erforderlich bleiben, nur eingeschränkt durch- geführt wird. Eine Regelungsoption, um die Beteiligungsmöglich- keiten von Gemeinden und lokaler Bevölkerung im Rahmen einer Außenbereichsprivilegierung für PV-Mehrfachnutzungen weitestmöglich zu wahren, besteht darin, diese als subsidiär gegenüber der ge- meindlichen Bebauungsplanung auszugestalten.¹³ Hiernach bliebe für die planungsrechtliche Zulassung der erfassten Anlagen die gemeindliche Bebauungs- planung dann maßgeblich, wenn die Gemeinden tat- sächlich planerisch tätig werden und bis zu einem festzulegenden Mindestmaß in ihren Gemeindege- bieten Flächen für die erfassten Anlagen ausweisen. Einzig, wenn die Gemeinden gänzlich untätig blieben oder gemessen an dem Mindestmaß nicht ausrei- chend Flächen bereitstellten, griffe die subsidiäre Privilegierung, die dann einen Zubau der privilegier- ten Anlagen außerhalb planerisch ausgewiesener Flächen bis zum Erreichen des Mindestmaßes er- möglichte. Die Gemeinden könnten den Zubau der privilegierten Anlagen bis zu dem festzulegenden Mindestmaß im Ergebnis zwar nicht verhindern. Wenn sie aber planerisch tätig werden, könnten sie weiterhin über das „Wohin“ der Anlagen im Gemein- degebiet bestimmen und zudem hinsichtlich des „Wieviel“ entscheiden, ob ein Zubau über das gesetz- te Mindestmaß hinaus ermöglicht werden soll. Den Bebauungsplanverfahren sowie den in diesem Rah- men durchzuführenden Öffentlichkeitsbeteiligungen würde so auch eine zentrale Rolle für die Steuerung des Ausbaus der von der subsidiären Privilegierung erfassten Anlagen zukommen. 13 Hierzu ausführlich Otto & Wegner 2023, S. 24 ff. 24 Die Flächennutzungskonkurrenzen zwischen Strom- erzeugung, Landwirtschaft und Naturschutz lassen sich weiterhin auch auf der Zeitachse abmildern, in- dem der Wechsel zwischen diesen Nutzungen unter bestimmten Bedingungen erleichtert wird. Aus der Perspektive von Landwirt:innen bestehen neben dem finanziellen Anreiz zur Verwirklichung einer Freiflä- chenanlage auch verschiedene rechtliche Hemmnisse, die gegen die PV-Nutzung einer Landwirtschafts- fläche sprechen, selbst wenn diese zeitlich auf 20 - 30 Jahre begrenzt wird. Zum einen sind dies etwa erbschaftssteuerliche Nachteile bei der Hofübergabe, weil Flächen mit klassischen PV-Freiflächenanlagen nicht mehr dem landwirtschaftlichen Vermögen zu- gerechnet werden¹⁴ und dementsprechend nicht in den Genuss bestimmter steuerrechtlicher Privilegien kommen.¹⁵ Zum anderen besteht derzeit eine gewisse Rechtsunsicherheit darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Flächen nach dem Ende der PV- Nutzung wieder in Ackerland rückumgewandelt wer- den können. Technisch betrachtet sind PV-Freiflä- chenanlagen zwar leicht rückbaubar. Im Zuge der PV-Nutzung entsteht jedoch typischerweise Grün- land, das rechtlich geschützt ist und nur unter be- stimmten Bedingungen wieder umgebrochen wer- den darf. Landwirt:innen gehen somit bei einer PV-Nutzung das Risiko ein, die Anlagenfläche später gar nicht mehr oder nur unter hohen Hürden wieder als Acker nutzen zu können. Selbst die zeitlich begrenzte PV-Nutzung einer Acker- fläche bedeutet unter ökologischen Gesichtspunkten jedoch eine deutliche Verbesserung gegenüber einer ununterbrochenen landwirtschaftlichen Intensivnut- zung, da das im Zuge der PV-Nutzung entstehende Grünland von zentraler Bedeutung für den Arten- schutz sowie den Erhalt der Biodiversität ist.¹⁶ Eine Flexibilisierung des Nutzungswechsels, die über- haupt erst bewirkt, dass Ackerflächen zumindest zeit- weise für die Stromerzeugung und Grünland- entstehung bereitgestellt werden, wäre demnach im Ergebnis ein ökologischer Zugewinn im Sinne eines „Naturschutzes auf Zeit“.¹⁷ Noch verstärkt werden könnte dieser Effekt, indem die Ausgestaltung der Freiflächenanlagen in besonderer Weise auf die Er- zielung positiver Umweltauswirkungen abgestimmt wird (etwa als „Biodiversitäts-PV“ oder „extensive Agri-PV“). Gleichzeitig wären mit der Möglichkeit, die Flächen später wieder in den Ackerbau rückumzu- wandeln, die Interessen der Landwirtschaft weitge- hend gewahrt, indem keinesfalls Flächenkontingente kategorisch und dauerhaft für eine Landwirtschafts- nutzung verloren gingen. Zusätzlich könnte die PV- Nutzung auch in Form der Agri-PV erfolgen und mit einer gezielten Grünlandbewirtschaftung einher- gehen. Aus der Perspektive der Stromerzeugung würde die Erleichterung eines Nutzungswechsels nicht zuletzt angesichts der hohen Ausbauziele die Flächenbereitstellung für PV-Anlagen stärken. Ansetzen müsste eine solche Flexibilisierung des Nutzungswechsels auf einer Ackerfläche vornehmlich im Naturschutzrecht. Im Bundesnaturschutzgesetz bestehen im Hinblick auf die Eingriffsregelung sowie den gesetzlichen Biotopschutz bereits Ausnahmen für einen „Naturschutz auf Zeit“¹⁸. Diese sind jedoch entweder nicht auf die Konstellation anwendbar, dass Grünland erstmalig auf einer vorherigen Ackerfläche im Zuge einer PV-Nutzung entsteht, oder bringen mit dem vorausgesetzten Abschluss naturschutz- fachlicher Verträge einen hohen Verwaltungsauf- wand mit sich. Als Regelungsoption kommt daher in Betracht, explizit gesetzlich vorzusehen, dass die Rückumwandlung einer Grünlandfläche in Ackerland nach dem Ende einer PV-Nutzung keinen Eingriff darstellt beziehungsweise dem gesetzlichen Biotop- schutz nicht widerspricht.¹⁹ Instrumentenoption „Flexibilisierung von Nutzungswechseln im Zeitverlauf“ 14 Vgl. § 159 Abs. 3 Bewertungsgesetz 15 Vgl. Booth 2023; Fraunhofer ISE 2023, S. 65 16 UBA 2024 17 Vgl. § 1 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz [BNatSchG] 18 §§ 14 Abs. 3, 30 Abs. 5, 6 BNatSchG 19 Vgl. Bringewat 2023, S. 13 f. 25 Darüber hinaus wäre auch im besonderen Arten- schutzrecht²⁰ sicherzustellen, dass der Weg zurück zu einer Ackerbaunutzung möglich bleibt. Abstrakte Ausnahmeregelungen erscheinen hier zwar proble- matisch, da das Artenschutzrecht durch die Flora- Fauna-Habitat-Richtlinie sowie die Vogelschutz- Richtlinie europäisch determiniert ist. In Betracht kommen aber andere rechtliche Mechanismen zur Förderung der Rechtssicherheit. Insbesondere kön- nen die zuständigen Naturschutzbehörden eine Zu- sicherung nach § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darüber abgeben, dass eine etwaige künfti- ge Rückumwandlung der Fläche in den Ackerbau ar- tenschutzrechtlich jedenfalls durch die Erteilung ei- ner Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder Be- freiung nach § 67 Abs. 2 S. 1 BNatSchG zugelassen wird.²¹ Gesetzgeberisch könnte ein solcher Lösungs- weg damit vorgezeichnet werden, dass Flächenei- gentümer:innen, die Dauergrünland nach dem Rück- bau einer PV-Freiflächenanlage in eine vormalige Ackernutzung rückumwandeln wollen, ein gesetzli- cher Anspruch auf die Erteilung einer solchen Zusi- cherung gegeben wird.²² Diese Zusicherung würde dann bereits vor dem Bau der PV-Freiflächenanlage und der Entstehung des Grünlands eingeholt. Zuletzt müssten etwaige Verbote eines Grünlandum- bruches im Landesrecht mit Ausnahmeregelungen für die beschriebene Konstellation ergänzt werden,²³ sofern sie für Grünland auf PV-Standorten einschlägig sind.²⁴ 20 §§ 44 f. BNatSchG 21 KNE 2023, S. 14; Stiftung Rheinische Kulturlandschaft 2019, S. 7 ff. 22 Vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1986 – 8 C 5/85, juris Rn. 25. 23 § 27a Abs. 1 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz Baden-Württemberg; Art. 3 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz; § 2 S. 1 Dauergrünlanderhaltungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern; § 2a Abs. 2 S. 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz; § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen; § 3 Abs. 1 S. 1 Dauergrünlanderhaltungsgesetz Schleswig-Holstein. 24 Vgl. BayStMB 2021, S. 21 f. 26 PARTIZIPATION: INSTRUMENTENOPTIONEN 04 27 Die Bundesregierung hat sich entsprechend der eu- ropäischen Vorgaben ehrgeizige Ziele für den Aus- bau Erneuerbarer Energien²⁵ und ihrem stetig wach- senden Anteil an der Stromerzeugung gesteckt²⁶. Sollen diese Ausbauziele erreicht werden, gilt es, Pro- teste gegen Anlagen Dritter durch akzeptanzför- dernde Maßnahmen der verfahrensbezogenen und finanziellen Beteiligung zu befrieden, und gleichzei- tig, Private als Akteure der Energiewende zu aktivie- ren²⁷. Die Verknüpfung von Instrumenten der verfah- rensbezogenen und der finanziellen Beteiligung kann – über die finanzielle Kompensation hinausge- hend – die Einsicht in die Notwendigkeit von Maß- nahmen fördern. Dies kann ein Schlüssel für die Kon- fliktbearbeitung und Akzeptanzsteigerung sein. Im Folgenden wird zunächst das „Energy Sharing“ als finanzielle Instrumentenoption für eine Akteursakti- vierung herausgestellt. Es werden die Erwartungen in Bezug auf Akzeptanzsteigerung sowie die Herausfor- derungen bei der Umsetzung in die Praxis, die sich mit diesem Instrument verbinden, skizziert. Darauffolgend werden verfahrensbezogene Instru- mentenoptionen zur Stärkung formeller Beteili- gungsverfahren, informeller Beteiligungsverfahren und zur Verankerung der Energiewende auf lokaler Ebene präsentiert. Ein indirektes Argument für die Stärkung informeller Beteiligungsverfahren beim Ausbau von Erneuerbaren Energien im Stromsektor ist der perspektivische Nutzen für andere Bereiche. So würde zum Beispiel auch der Wärmesektor, des- sen Transformation erst am Anfang steht, vom Auf- bau und der Etablierung von Strukturen informeller Beteiligung und deren Professionalisierung profitie- ren. Tabelle 3 gibt einen Überblick über die insge- samt in SyKonaS zu diesem Konfliktfeld bearbeiteten Instrumentenoptionen und die Auswahl der in diesem Impulspapier präsentierten Instrumente. 25 Der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union soll im Jahr 2030 mindestens 42,5 % betragen, Art. 3 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates. 26 Der Anteil des aus Erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch soll im Bundesgebiet auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden, § 1 Abs. 2 EEG, wobei die spezifischen Ausbaupfade der für dieses Papier relevanten TechnologienWindenergie- anlagen an Land (mit 115 GW in 2030) sowie Solaranlagen (mit 215 GW in 2030) separat ausgewiesen werden, § 4 Nr. 1 und 3 EEG 2023. 27 So geht auch der europäische Gesetzgeber davon aus, dass das bürgerschaftliche Engagement vor Ort vor dem Hintergrund wachsender Kapazitäten im Bereich Erneuerbare Energien in Zukunft umso wichtiger würde (Erwägungsgrund 70 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen). Konfliktfeld „Partizipation“ Tabelle 3: Identifizierte Instrumentenoptionen für „Partizipation“ Das Impulspapier fokussiert auf die hervorgehobenen Instrumente. Konfliktthema Instrumente Lokale Teilhabe an der Energiewende (finanziell) ▪ Energy Sharing ▪ Weiterentwicklung der deutschen Bürgerenergiegemeinschaft ▪ Weiterentwicklung der Unterstützung von Bürgerenergiegemeinschaften ▪ Weiterentwicklung von § 6 EEG zu einer verpflichtenden Zahlung ▪ Landesregelungen (o. vergleichbare internat. Verfahren) bundesweit ausrollen Lokale Teilhabe an der Energiewende (verfahrensbezogen) ▪ Stärkung formeller Beteiligungsverfahren ▪ Stärkung informeller Beteiligungsverfahren ▪ Gesetzliche Verankerung einer transparenten und repräsentativen Teilnehmenden-Auswahl bei informellen Bürgerbeteiligungsverfahren ▪ Lokale identitätsstiftende Aktivitäten 28 Finanzielle Beteiligung: Instrumentenoption „Energy Sharing“ Die Erschließung privater Dachflächen für Solaranla- gen beziehungsweise das Engagement in Bürger- energiegesellschaften als Windenergieanlagenbe- treiber:innen können einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der ambitionierten Ausbauziele für Erneuer- bare Energien leisten. Ein aktuell unter diesem Blickwinkel diskutiertes Kon- zept ist das des „Energy Sharing“. Unter diesem Be- griff fasst die Energiewirtschaft eine Vielzahl an Kon- stellationen. Die Spannbreite möglicher Aktivitäten reicht von der Weitergabe von Strom aus dem Einfa- milienhaus an Nachbar:innen und dem Teilen von Strom im Mehrfamilienhaus über die Nutzung von gewerblichem Überschussstrom durch benachbarte Privathaushalte bis hin zur Nutzung des Stroms einer Solar- oder Windkraftanlage durch Mitglieder einer Bürgerenergiegesellschaft. Energy Sharing eröffnet eine Chance für Private, durch Beteiligung an EE-An- lagen an der Umsetzung der Energiewende vor Ort teilzuhaben und von vergünstigtem Strom aus Er- neuerbaren Energien zu profitieren. Das Konzept er- möglicht eine Beteiligung an der Energiewirtschaft und reduzierten Strompreisen auch ohne eigenen Immobilienbesitz. Energy Sharing wird in der Folge das Potenzial zugeschrieben, durch aktive Teilhabe an der Energiewende und finanzielle Beteiligung (durch gemeinsame Investition beziehungsweise Ei- genkapitalbeteiligung oder Bezug von günstigemÖko- strom) zu regionaler Akzeptanz beitragen zu können²⁸. Rechtlich wurde das Konzept des Energy Sharing bis- her ausdrücklich nur auf Ebene des EU-Rechts adres- siert. Hier wird es als eine Tätigkeit verstanden, die von kollektiven Eigenversorgern in demselben Ge- bäude (Art. 21 Abs. 4 Erneuerbare-Energie-Richtli- nie²⁹, im Folgenden EE-RL), Erneuerbare-Energie Ge- meinschaften (Art. 22 EE-RL) und von Bürgerenergie- gemeinschaften (Art. 16 Elektrizitätsbinnenmarktricht- linie³⁰, im Folgenden EBM-RL) neben Erzeugung, Speicherung, Verbrauch und Verkauf von Strom aus- geübt werden kann. Aus einer Zusammenschau die- ser europarechtlichen Vorgaben kann Energy Sha- ring im Rechtssinne verstanden werden als die ge- meinsame Nutzung von Energie, an deren Erzeu- gung die Verbraucher:innen beteiligt waren³¹. Ein so verstandenes Energy Sharing – so das EU-Recht – muss in den Mitgliedstaaten möglich sein. Anwendungsfälle von Energy Sharing wären dem- nach der gemeinschaftliche Betrieb einer Solaranla- ge und die Nutzung des Stroms im Mehrfamilien- haus sowie die Lieferung von Strom einer Bürger- energiegesellschaft an ihre Mitglieder. Die gemeinsa- me Stromnutzung beschränkt sich nach diesem Ver- ständnis auf dasselbe Gebäude beziehungsweise auf die Beteiligung an einer Organisation. Eine solche gemeinsame Nutzung selbst erzeugten Stroms ist in Deutschland rechtlich zwar möglich, aber komplex³² und daher für private Akteure regel- mäßig unattraktiv. 28 Siehe Wiesenthal, J. et al. 2022, S. 62, 63 und 74, die als weitere akzeptanzfördernde Potentiale die Einbeziehung der Mitglieder einer EE-Gemeinschaft in die Planung sowie die lokale Wertschöpfung nennen. 29 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. EU L 328/82. 30 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. EU L 158/125. 31 Fietze & Papke 2023, S. 23 und 25; UBA 2023, S. 17 32 UBA 2023, S. 23 29 Die Komplexität von Energy Sharing folgt in Deutsch- land aus dem Umstand, dass der jeweilige private Stromerzeuger durch Weitergabe des Stroms an Letztverbraucher zum Stromlieferanten im energie- rechtlichen Sinne³³ wird und umfangreichen Liefe- rantenpflichten³⁴ unterworfen wird (Bürokratieauf- wand). Erfolgt der Transport des Stroms über ein Netz der öffentlichen Versorgung, fallen die regulä- ren Netznutzungsentgelte sowie Steuern³⁵, Konzessi- onsabgaben und Umlagen an³⁶. Dies wirkt sich nega- tiv auf die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing aus. Ein nationaler Förderrahmen für Energy Sharing exis- tiert nicht. Die Bürgerenergiegesellschaft i.R.d. § 3 Nr. 15 EEG 2023 ist nicht auf Energy Sharing ausgelegt, sondern dient dazu, die Stromerzeugung durch die Gesellschaft zu fördern (Ausnahmen von Ausschrei- bungen zum Erhalt der Förderung), nicht auch die Nutzung des Stroms durch ihre Mitglieder. Die ge- meinsame Stromnutzung innerhalb einer Bürger- energiegesellschaft nach EEG 2023 unterliegt densel- ben rechtlichen Rahmenbedingungen wie jede an- dere Stromlieferung. Auch Im Rahmen der Lieferung von Mieterstrom, der nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 3 EEG 2023 gefördert wird, findet kein Energy Sha- ring im Sinne einer gemeinsamen Nutzung selbst er- zeugten Stroms statt, da der Vermieter die Anlage betreibt und den erzeugten Solarstrom lediglich an die Mieter weitergibt. Die Mieter konsumieren damit zwar günstigeren Strom³⁷, haben auf die Erzeugung aber keinen Einfluss. Auch im Rahmen der gemein- schaftlichen Gebäudeversorgung, wie sie in § 42b EnWG-Entwurf³⁸ geregelt werden soll, findet eben- falls kein Energy Sharing statt, solange der Vermieter die Anlage in alleiniger Verantwortung betreibt. Der Anlagenbetreiber und die das Gebäude bewohnen- den Letztverbraucher schließen in diesem Fall zwar einen Vertrag über die Nutzung des mit der soge- nannten Gebäudestromanlage erzeugten Stroms ab, die Mieter:innen sind aber nicht an der Erzeugung beteiligt³⁹. Verschiedene Verbände haben Vorschläge für die Entwicklung eines Förderrahmens formuliert, die auf eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing abzielen. Die Vorschläge umfassen sowohl Prämienmodelle⁴⁰ als auch Vergünstigungen bei Netzentgelten, Steuern und Umlagen⁴¹ (Reduktion der Stromnebenkosten) sowie die Schaffung einer Möglichkeit zum Verkauf von Strom in der Nachbar- schaft, unabhängig von der Teilhabe an einem ge- meinschaftlichen Bürgerenergieprojekt⁴². Die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens von Ener- gy Sharing in Deutschland wird maßgeblich durch die aktuell laufende Reform der Elektrizitätsbinnen- marktrichtlinie, die sich im Entwurf⁴³ (im Folgenden EBM-RL-Entwurf) befindet, bestimmt werden. 33 § 3 Nr. 31a EnWG: Stromlieferanten [sind] natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist. 34 Z.B. Transparenzpflichten nach §§ 40, 41, 42 EnWG, Melde- und Nachweispflichten nach § 5 EnWG, § 3 Abs. 1 Nr. 8 MaStRV, § 4 StromStG, § 4 StromStV 35 Die Stromsteuer fällt an, sofern die EE-Anlage eine elektrische Nennleistung von mehr als 2 MW hat oder sich die Verbrauchenden mehr als 4,5 km entfernt von der Erzeugungsanlage befinden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 StromStG, § 12 Abs. 4 StromStV). 36 Vgl. § 12 EnFG 37 Maximal 75 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, § 42a Abs. 2 Satz 4 EnWG 38 BReg 2023 39 Siehe ausführlich Müller et al. 2023 40 Huneke & Roussak 2023 41 Bne 2023 42 Jung 2023 43 European Parliament 2023; die interinstitutionellen Verhandlungen (Trilog) wurden am 14. Dezember 2023 abgeschlossen. Der nächste Schritt wird die formelle Billigung der Vereinbarung durch das Parlament und den Rat sein. Der ITRE-Ausschuss stimmte am 15. Januar für die Vereinbarung, während die Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments für März 2024 geplant ist. 30 Der EBM-RL-Entwurf definiert erstmals Energy Sha- ring als Tätigkeit⁴⁴. Der Entwurf versteht Energy Sha- ring als Verbrauch von aus Erneuerbaren Energien erzeugtem Strom durch aktive Kund:innen, die den Strom entweder vor Ort oder außerhalb ihres Gelän- des mit eigenen Erzeugungsanlagen gewonnen ha- ben, oder denen ein Recht auf die Stromnutzung entgeltlich oder unentgeltlich von einem anderen ak- tiven Kunden übertragen wurde⁴⁵. Mit Inkrafttreten des Entwurfs würde damit der Anwendungsbereich von Energy Sharing durch eine Loslösung von den Rechtsfiguren der EE-RL (kollektive Eigenversorgung, EE-Gemeinschaft) und der Elektrizitätsbinnenmarkt- richtlinie (Bürgerenergiegemeinschaft) erweitert. Im Ergebnis würde sich der Begriff des Energy Sharings damit unter anderem auch auf die Weitergabe von Strom an Nachbarn in anderen Gebäuden erstrecken, ohne dass Stromerzeuger und -verbraucher einer vordefinierten Gemeinschaft angehören müssten. Darüber hinaus statuiert Art. 15a EBM-RL-Entwurf ein Recht auf Energy Sharing für bestimmte Personen- gruppen (Haushalte, kleine und mittlere Unterneh- men, öffentliche Körperschaften) und verknüpft die- ses mit einzelnen Rechten und Privilegien für aktive Kund:innen. Diese wesentlich detaillierteren Vorga- ben des Richtlinienentwurfs zielen allesamt darauf ab, Energy Sharing für zusätzliche Akteure zu öffnen und die Tätigkeit insgesamt zu erleichtern⁴⁶. Beson- ders hervorzuheben ist, dass Anlagen, die bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten, im Rahmen des Energy Sharing von der Geltung der Lieferanten- pflichten ausgenommen werden sollen, womit ein Teil der oben geschilderten Komplexität entfiele. In Bezug auf die Vorgaben der novellierten EBM-RL wird somit voraussichtlich Anpassungsbedarf im deutschen Recht entstehen. Dieser beträfe unter an- derem das neue Recht der Letztverbraucher auf eine viertelstundenscharfe Verrechnung des „geteilten“ Stroms mit dem Gesamtstrombezug⁴⁷, die Ein- führung von Schwellenwerten für die Geltung von Lieferantenpflichten im Rahmen des Energy Sha- rings⁴⁸ sowie den Zugang aktiver Kund:innen zu Musterverträgen⁴⁹. Eine Privilegierung von Energy Sharing bezüglich der Stromnebenkosten sieht die Novelle der EBM-RL nicht vor. Etwaige Begünstigun- gen in Bezug auf die Netzentgelte fielen in den Zu- ständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, die je- doch diesbezüglich keine explizite Pflicht zur Schaf- fung von Erleichterungen trifft und bei der Umset- zung solcher Erleichterungen zudem die allgemei- nen EU-Vorgaben für die Ausgestaltung von Netz- entgelten zu beachten hätte. 44 Art. 2 Nr. 10a EBM-RL-Entwurf 45 Eigene Übersetzung; Originaltext: “Art. 2 (10a) ‘energy sharing’ means the self-consumption by active customers of renewable energy either: (a) generated or stored offsite or on sites between them by a facility they own, lease, rent in whole or in part; or (b) the right to which has been transferred to them by another active customer whether free of charge or for a price.” 46 Erwägungsgründe 19, 22 sowie Art. 15a Abs. 1 und 7 EBM-RL-Entwurf 47 Art. 15a Abs. 4 lit. a) EBM-RL-Entwurf 48 Art. 15a Abs. 4 lit. c) EBM-RL-Entwurf 49 Art. 15a Abs. 4 lit. d) EBM-RL-Entwurf 31 Partizipative Instrumente sind ein unverzichtbarer Bestandteil, um die gesellschaftliche Teilhabe an der Energiewende zu stärken. Diese Instrumente umfas- sen sowohl formelle als auch informelle Beteili- gungsverfahren. Formelle Beteiligungsverfahren sind gesetzlich vorgeschrieben und finden in Zusammen- hang mit beispielsweise Raumplanungs- und Geneh- migungsverfahren statt⁵⁰. Hierbei können der Gegen- stand und der Prozess der Beteiligung konkret vorge- geben sein. Manchmal ist allerdings das „Wie“ nicht eindeutig definiert, so dass bei der Ausgestaltung des Beteiligungsprozesses Handlungsspielräume bestehen. Informelle Beteiligungsverfahren sind grundsätzlich gesetzlich nicht verbindlich festgelegte kommunika- tive und dialogorientierte Prozesse. In diesen erhal- ten Bürger:innen und/oder Vertreter:innen von Or- ganisationen, „die qua Amt oder Mandat keinen An- spruch auf Mitwirkung an kollektiven Entscheidun- gen haben, die Möglichkeit […], durch die Eingabe von Wissen, Präferenzen, Bewertungen und Empfeh- lungen auf die kollektiv wirksame Entscheidungsfin- dung direkt oder indirekt Einfluss zu nehmen“⁵¹. Hierzu genutzte Formate umfassen unter anderem Projekt- und Fokusgruppen, Runde Tische, Zukunfts- konferenzen, Planungswerkstätten und Bürgerfo- ren⁵² sowie Mediation und Schlichtung. Am nachhaltigsten können formelle und informelle Instrumente wirken, wenn sie in einer frühen Phase des Planungsprozesses, in der die Möglichkeiten der Einflussnahme durch die Bürger:innen am stärksten gegeben sind, parallel beginnen beziehungsweise geplant werden⁵³. Informations- und Aufklärungs- kampagnen sind flankierend wichtige Maßnahmen zur Herstellung von Transparenz und zur Wissens- vermittlung, denn fundierte Informationen sind die Grundlage für Bürger:innen und zivilgesellschaftliche Akteure, um am politischen Meinungs- und Willens- bildungsprozess teilnehmen zu können. Formelle Beteiligung: Stärkung bestehender Verfahren Formelle Verfahren sollten gestärkt werden, indem vor allem die dafür in Verwaltung und Kommunen vorgehaltenen Kapazitäten und Kompetenzen erhöht und verbessert werden. Eine reine Ausweitung for- meller Beteiligungsverfahren kann die Gefahr von Blocka- den durch komplexe bürokratische Prozesse bergen. Zusätzliche Angebote wie beispielsweise eine „zen- trale Stelle“ können auf Landesebene unterstützend tätig werden. Als allparteiliche Anlaufstelle liegt das Potenzial einer solchen Stelle darin, die Öffentlich- keitsbeteiligung zu professionalisieren, indem sie ei- nerseits zielgruppengerechte Informationen zum Beispiel über aktuelle Planungs- und Genehmigungs- verfahren bereitstellt und andererseits die Weiterbil- dung der Verwaltungsmitarbeitenden organisiert⁵⁴. Weitere Leistungen können darin bestehen, bei Ent- scheidungen hinsichtlich der Ausgestaltung der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zu beraten⁵⁵. Eine reine Veröffentlichung in Amtsblättern kann zum Bei- spiel durch eine Informationsveranstaltung begleitet werden. Darüber hinaus kann eine Verknüpfung von formel- len und informellen Beteiligungsverfahren die Effekti- vität und gesellschaftliche Legitimität des Gesamtver- fahrens einer Beteiligung fördern (weiter unten wer- den dazu zwei Praxisbeispiele angeführt). 50 Heinrich Böll Stiftung o.J. 51 Renn 2011, S. 32 52 Wachinger et al. 2020a 53 NRW 2019 54 Huge & Roßnagel 2018, S. 618 55 Huge & Roßnagel 2018, S. 617 f. Instrumentenoptionen der verfahrensbezogenen Beteiligung 32 Informelle Beteiligung: Klare Spielregeln bei der Umsetzung Informelle Beteiligungsverfahren werden bereits an vielen Stellen eingesetzt, zum Beispiel bei politischen Fragen zu Bildung, Sicherheit, Umwelt- und Natur- schutz, bei der Flächennutzungsplanung und bei Haushaltsfragen. Die Erfahrungen damit sind unter- schiedlich und nicht immer positiv. So können Betei- ligungsprozesse beispielsweise misslingen, wenn sie zu spät im Verfahren einsetzen, zu schnell, zu unpro- fessionell oder nicht unabhängig organisiert sind. Projekte ohne Beteiligung oder Rückhalt in der Be- völkerung stoßen häufig auf Widerstand, was zu Ver- zögerungen oder gar zum Scheitern führen kann⁵⁶. Eine Stärkung informeller Prozesse liegt daher zu- allererst in der verbesserten Anwendung bereits vor- handener Methoden und Verfahren. Dabei sollten die gewählten Beteiligungsverfahren frühzeitig einge- setzt sowie an die jeweiligen lokalen Gegebenheiten angepasst werden (siehe Infobox 7). Informelle Beteiligung: Instrumentenoption „Gesetzliche Verankerung von transparenter und repräsentativer Auswahl der Teilnehmenden“ Um die Repräsentativität der teilnehmenden Perso- nen in informellen Bürgerbeteiligungsverfahren her- zustellen, ist die gesteuerte Auswahl von Zufallsbür- ger:innen empfehlenswert⁵⁹. In Baden-Württemberg gibt es seit 2021 das Gesetz über die dialogische Bür- gerbeteiligung (DBG)⁶⁰. Es definiert dialogische Bür- gerbeteiligung als eine freiwillig wahrnehmbare, öffentliche Aufgabe und sichert die Möglichkeit von Behörden rechtlich ab, diese durchzuführen. In dem Gesetz wurde der Zugriff auf das Melderegister verbrieft, womit eine repräsentative Auswahl von Zu- fallsbürger:innen bei informellen Beteiligungs- verfahren gewährleistet werden kann. Dass Bürger- beteiligung eine gesetzliche Grundlage bekommen hat, ist in Deutschland bisher einzigartig⁶¹. Informelle Verfahren mit Zufallsbürger:innen können eine große Wirkung entfalten, wenn sie vor formellen Verfahren wie Bürgerbegehren oder Bürgerentscheid erfolgen. Denn damit erfährt die Diskussion eine Versachli- chung, und Bürger:innen nehmen ihr Abstimmungs- mandat nach einem Zufallsbürgerprozess – mit ent- sprechender Begleitkommunikation – besser infor- miert wahr⁶². 56 Allianz Vielfältige Demokratie 2023 33 Die folgenden Kriterien sind entscheidend für den Er- folg von Partizipationsverfahren⁵⁷ – unabhängig von der konkreten Auswahl des Instruments. Durch ihre Berücksichtigung wird allen Beteiligten die Möglich- keit gegeben, sich umfassend zu beteiligen und ihre Anliegen vorzubringen. ▪ Frühzeitige und den ganzen Prozess umfassende Beteiligung ▪ Professionelle, allparteiliche Moderation ▪ Klar definiertes Mandat und Leitplanken: Welche Wirkung und Ziele erwarten die Entscheidungstra- genden von dem Verfahren, in welchem Hand- lungs- und Entscheidungsspielraum bewegt es sich? ▪ Ergebnisoffenheit bezüglich des Ausgangs des Verfahrens ▪ Auftraggeber:innen müssen sich klar zu dem Prozess bekennen ▪ Transparente Informationen ▪ Ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für das Beteiligungsverfahren sowohl auf Seiten der Behörden und Verwaltung als auch auf Seiten der sich beteiligenden Bürger:innen, um zum Beispiel selbst Gutachten in Auftrag geben zu können ▪ Fairer Umgang auf Augenhöhe zwischen allen Beteiligten ▪ Anschlussfähigkeit der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens Weitere Empfehlungen aus der Praxis für die Praxis umfassen⁵⁸: ▪ Frühzeitige Erstellung eines Beteiligungskonzepts, zum Beispiel als informelle vorgezogene Beteiligung ▪ Enge Zusammenarbeit mit der Verwaltung sowie Einbezug von Gemeinderat und Gremien ▪ Unterstützung ehrenamtlicher Multiplikator:innen beispielsweise mithilfe digitaler Werkzeuge ▪ Einbezug Nicht-Anwesender ▪ Vermeidung der Präsentation von Vorab-Lösungen durch die Verwaltung ▪ Realistische Erwartungen in Bürgerbeteiligung ▪ Herausarbeiten von Interessen durch Mediation ▪ Aufbau einer nachhaltigen Beteiligungskultur in der Kommune ▪ Schulung von Akteuren in Verwaltung und Politik (siehe „Zentrale Stelle“) Kriterien für gelingende Beteiligung Infobox 7 57 Landesgesundheitsamt BW 2014; Goldschmidt 2014; Rohr et al. 2017; Arnstein 1969; Wachinger et al. 2020a 58 Benz et al. 2019 34 Informelle Beteiligung: Unterstützende Angebote auf Landesebene In einigen Bundesländern existieren unterstützende Angebote für informelle Bürgerbeteiligung. So gibt es beispielsweise in Baden-Württemberg seit 2020 die Servicestelle Dialogische Bürgerbeteiligung, die baden-württembergische Behörden, öffentliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen im Sinne des Gesetzes über die dialogische Bürgerbeteiligung bei der Bürgerbeteiligung berät und unterstützt, gegebenenfalls auch bei deren Umsetzung hilft⁶³. Außerdem übernimmt die Servicestelle, wenn gewünscht, die Verantwortung für die Bürger- beteiligung, so dass die Zuständigen vor Ort sich auf den inhaltlichen Teil der Arbeit konzentrieren können. Das kostenlose Angebot ist auf Landesebene angesiedelt⁶⁴ und hat das Ziel, die dialogische Bürgerbeteiligung kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu fördern. Eine weitere Anlaufstelle in Baden-Württemberg ist das Forum Energiedialog, das Kommunen bei Konflikten begleitet, wenn Bürgermeister:innen um Unterstützung bitten⁶⁵. Das Angebot des Landes bietet Beratungen, die Durchführung und Moderation von Veranstaltun- gen, Mediation, die Klärung fachlicher Streitfragen und darüber hinausgehende kommunikative Leistungen an. Sobald mit Konflikten zu rechnen ist, können Kommu- nen das Angebot in Anspruch nehmen⁶⁶. Zur Entschär- fung der Konflikte und Unterstützung der Kommu- nen bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf das kontroverse Thema entsteht ein Dialogprozess, der auf die jeweilige lokale Situation zugeschnitten ist und verschiedene Informations- und Dialoginstru- mente umfasst. Bestenfalls führt der Prozess zu einem breit getragenen Ergebnis in der Bürgerschaft. Seit 2016 arbeiteten über 30 baden-württembergi- sche Kommunen mit dem Forum zusammen. Verknüpfung formeller und informeller Beteiligungsverfahren: Praxisbeispiele Das effektive Zusammenspiel von formellen und informellen Verfahren erhöht die Erfolgschancen von Beteiligungsprozessen. Dies illustriert das Praxis- beispiel einer frühen Beteiligung bei der Erarbeitung eines Energiekonzepts für den Landkreis Ahrweiler��. Schon im Vorfeld der formellen Planungs- und Genehmigungsverfahren wurden zur Vorbereitung politischer Entscheidungen die Beratung und Beteiligung der Stakeholder umgesetzt. Dabei stand einerseits die Information der Beteiligten im Mittelpunkt und andererseits deren Input. Darüber hinaus wurde die Rolle von Verwaltung und Politik zur Umsetzung des Beschlusses „100% Strom aus Erneuerbaren Energien“ des Kreistags diskutiert. Eine externe, allparteiliche, neutrale Moderation stellte sicher, dass während der Beratungs- und Beteili- gungsveranstaltungen alle Meinungen und Ideen Raum fanden und in das Energiekonzept einfließen konnten. Genutzte Formate waren Fokusgruppen und ein Runder Tisch, der den Umweltverbänden und Vereinen ein Forum bot, ihre unterschiedlichen Interessen frühzeitig in den Prozess einzubringen, so dass diese noch ausreichend diskutiert und entsprechend berücksichtigt werden konnten. Mit diesem Vorgehen konnte Klagen vorgebeugt werden. Ein weiteres Beispiel für die Verzahnung formeller und informeller Beteiligung findet sich bei der Betei- ligung zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen in den beiden baden-württember- gischen Gemeinden Schorndorf und Winterbach⁶⁸. Nach der Vorstellung des geänderten Regionalplans des Verbands Region Stuttgart, der fünf Vorrangge- biete „Wind“ für Winterbach und Schorndorf enthielt, fanden im Abstand von vier Wochen zwei Planungs- werkstätten statt, zwischen denen ein Expert:innen- Hearing zur Klärung offener fachlicher Fragen lag. 63 SDBBW o. D. 64 Staatsministerium Baden-Württemberg 2022 65 Forum Energiedialog o. D. 66 Beteiligungsportal Baden-Württemberg o. D. a) 67 Wachinger et al. 2020b 68 Wachinger & Kinn 2020 35 69 acatech et al. 2022, S. 14 Anregungen, Chancen und Risiken der Flächen wur- den ergebnisoffen mit den Beteiligten diskutiert und allparteilich und neutral moderiert. Am Ende des Prozesses, der durch einen kontinuierlichen Aus- tausch mit der Verwaltung und von Öffentlichkeitsar- beit sowie Berichterstattung im Gemeinderat beglei- tet wurde, stand eine Bürger:innenempfehlung, die dem Gemeinderat übergeben wurde. Das Beteili- gungsverfahren hat nach Auffassung der Verwaltung einen relevanten Beitrag zur politischen Meinungs- bildung geleistet. Im weiteren Verlauf des Projekts flankierte eine verfahrensbegleitende Online-Beteili- gung des Verbands Region Stuttgart die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung, die der Abwägung und Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vorausging. Lokale identitätsstiftende Aktivitäten: Verankerung der Energiewende vor Ort Etwaige Informations- und Vertrauensdefizite kön- nen durch informelle Beteiligungsverfahren, die auf gegenseitiges Verständnis abzielen, ausgeglichen werden, weshalb deren Stärkung als sehr relevant einzustufen ist. Die Verbundenheit vor Ort kann darüber hinaus durch lokale identitätsstiftende Akti- vitäten unterstützt werden. Diese erhöhen die Identi- fikation der Anwohner:innen mit lokalen Projekten und verdeutlichen ihnen die gemeinwohlstiftende Komponente der Energiewende. In diesem Rahmen können die Selbstwirksamkeit der Bürger:innen und Local Ownership, also die lokale Einbettung und Umsetzung eines Projekts, gefördert werden. Das kann bei den Menschen vor Ort die Akzeptanz der Energiewende weiter erhöhen und könnte immateri- elle Verteilungskonflikte minimieren. Die Energie- wende sollte auf lokaler Ebene als Chance und Bür- gerbeteiligung als wertvolle Ressource verstanden und kommuniziert werden⁶⁹. Wenn aus Bürger:innen, die bisher passiv von Entscheidungen betroffen wa- ren, im Rahmen von informellen Beteiligungsverfah- ren aktiv Gestaltende werden, kann das eine starke identitätsstiftende Wirkung haben. Wer beispielswei- se an einem Bürgerrat teilgenommen hat, hat sich in- tensiv mit einem Thema, das sie oder ihn direkt be- trifft, auseinandergesetzt, dieses aus den unter- schiedlichen Perspektiven der verschiedenen Betei- ligten betrachtet und am Ergebnis des Willensbil- dungsprozesses mitgewirkt, das am Ende den Ent- scheidungsträger:innen zugeht. Selbst kleine Symbole für die Verbundenheit eines EE-Projekts mit der Region können identitätsstiften- de Maßnahmen sein. So kann zum Beispiel eine Bank an einem Aussichtspunkt mit Blick auf die „eigenen“ Windenergieanlagen aufgestellt oder ein Spielplatz, der aus Mitteln des Erneuerbare-Energien-Projekts vor Ort finanziert wurde, mit einem entsprechenden Hinweis versehen werden. 36 05 AUSBLICK 37 Die in diesem Impulspapier umrissenen Instrumente sind vielversprechende Maßnahmen zur Konfliktbe- arbeitung im Kontext der Stromwende in Deutsch- land, das zeigen die in SyKonaS generierten For- schungsergebnisse. Die Maßnahmen sind ein Aus- schnitt der im Projekt identifizierten Instrumentenop- tionen, die wichtige Konfliktthemen adressieren und in Bezug auf verschiedene Kategorien positiv bewer- tet wurden. Damit qualifizieren sie sich als Kandida- ten für eine tiefgreifendere Analyse, in der Bedingun- gen und Voraussetzungen ihrer Umsetzung genauer untersucht werden. Es sollten zum Beispiel Wechsel- wirkungen zwischen den Instrumenten umfänglicher analysiert werden. Auch gilt es, die rechtlichen Rah- menbedingungen und Umsetzungserfordernisse ver- tieft zu untersuchen. Wissenschaftlich wie auch politisch sollte die Konflik- tanalyse in Zukunft verstärkt aus einer globalen Per- spektive erfolgen. Deutschland, wie auch andere Länder, greifen auf natürliche Ressourcen im außer- europäischen Ausland zurück, um die heimische Energiewende zu stemmen. Die Energiewende ist auf natürliche Ressourcen wie Land, Wasser, Nahrungs- pflanzen und Mineralien angewiesen. Wenn Roh- stoffe für den Ausbau der Erneuerbaren Energien oder Erneuerbare Energien als solche importiert wer- den, kann eine Konfliktverlagerung ins Ausland ent- stehen. Dabei würden Nutzungskonkurrenzen, Um- weltbelastungen und soziale Konflikte nicht in Deutschland, sondern in den Ländern entstehen und virulent werden, wo die Produktion beziehungsweise der Rohstoffabbau stattfindet. Hier ist in Forschung und Politik intensiver der Frage nachzugehen, wie es gelingen kann, Energiewende und Wertschöpfung in Deutschland wie auch bei den internationalen Han- delspartnern sozial- und umweltverträglich voranzu- bringen (siehe Infobox 8). In die Diskussion gekommen ist das Thema Konflikt- verlagerung zuletzt durch die Pläne der Bundesregie- rung, grünen Wasserstoff zu großen Teilen von außer- halb Europas zu importieren. Begründet wird ein Import damit, dass die Erzeugungskosten außerhalb Deutschlands niedriger ausfallen würden, da dort beispielsweise Flächenverfügbarkeit für Erneuerbare Energien und Sonneneinstrahlung oder Windkraft- potenziale höher seien. Zudem wird von einem posi- tiven sozioökonomischen Nutzen in den Exportlän- dern ausgegangen. Dem gegenüber steht das Argument, dass in diesen Ländern die Arbeitsbedin- gungen und Umweltstandards oft niedriger als in Deutschland sind. Als besonders problematisch wird gesehen, wenn Erneuerbare Energien aus Ländern importiert wer- den, in denen die lokale Bevölkerung selbst über kei- ne ausreichende Energieversorgung verfügt, kein demokratisches Mitbestimmungsrecht hat, unter Bedingungen lebt, in denen die Menschenrechte nicht gewahrt werden, und/oder von korrupten Eliten regiert wird. Erörterungen und Analysen, wie eine Konfliktverlagerung ins Ausland vermieden und Aus- bau und Nutzung Erneuerbarer Energien in globaler Perspektive sozial und umweltgerecht erfolgen kann, stehen in Forschung wie Politik noch in den Anfängen. Konfliktverlagerung ins Ausland: Ein Thema für Forschung und Politik Infobox 8 38 QUELLEN UND REFERENZEN SyKonaS-Projektberichte Die folgenden SyKonaS-Projektberichte bilden die Hauptbasis für das Impulspapier: Nachstehend sind die weiteren Fachveröffentlichungen und Dokumente aufgeführt, auf die das Impuls- papier verweist: Minn, F., Wassermann, S., & León, C. D. (2022). SyKonaS - Projektbericht. Nr. 1, Konflikte in der Energiewende: Definitionen und Typologien. Stuttgart: Verbundvorhaben SyKonaS, Zentrum für interdisziplinäre Risiko- und Innovationsforschung der Universität Stuttgart (ZIRIUS). doi.org/10.18419/opus-13956 León, C. D., Minn, F., & Wassermann, S. (2022). SyKonaS - Projektbericht. Nr. 2, Konflikte in der Energiewende: Detailanalysen mit Akteursfokus. Stuttgart: Verbundvorhaben SyKonaS, Zentrum für interdisziplinäre Risiko- und Innovationsforschung der Universität Stuttgart (ZIRIUS). doi.org/10.18419/opus-13957 Püttner, A., Liebhart, L., Wolf, P., León, C. D., Prehofer, S., & Wassermann, S. (2023). SyKonaS - Projektbericht. Nr. 3, Abschätzung gesellschaftlicher Konflikte in Energieszenarien. Stuttgart: Verbundvorhaben SyKonaS, Zentrum für interdisziplinäre Risiko- und Innovationsforschung der Universität Stuttgart (ZIRIUS). doi.org/10.18419/opus-13958 Püttner, A., Liebhart, L., Wolf, P., Wegner, N., Klug, K., Otto, J., León, C. D., Jaschek, C., & Wassermann, S. (2024). SyKonaS-Projektbericht. Nr. 4, Entwicklung und Anpassung von Instrumenten zur Konfliktbearbeitung im Rah- men der Energiewende. Stuttgart und Würzburg: Verbundvorhaben SyKonaS, Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW), Stiftung Umweltenergierecht, Zentrum für interdiszi- plinäre Risiko- und Innovationsforschung der Universität Stuttgart (ZIRIUS). doi.org/10.18419/opus-14085 acatech/Leopoldina/Akademienunion (Hrsg.) (2022). Wie kann der Ausbau von Photovoltaik und Windenergie beschleunigt werden? (Schriftenreihe zur wissenschaftsbasierten Politikberatung). www.acatech.de/publikation/ausbau-photovoltaik-windenergie/ Agora Energiewende (2023). Strompreiszonen für Deutschland - Vorbild Skandinavien? (24. November 2023). www.agora-energiewende.de/aktuelles/strompreiszonen-fuer-deutschland-vorbild-skandinavien Agora Energiewende (2024). Die Energiewende in Deutschland: Stand der Dinge 2023. Rückblick auf die wesentlichen Entwicklungen sowie Ausblick auf 2024. www.agora-energiewende.de/fileadmin/Projekte/2023/2023-35_DE_JAW23/A-EW_317_JAW23_WEB.pdf Allianz Vielfältige Demokratie (2023). Häufige Vorbehalte gegen Bürgerbeteiligung. 10 Antworten. allianz-vielfaeltige-demokratie.de/wp-content/uploads/2023/10/Vorbehalte_Buergerbeteiligung.pdf Referierte Literatur und Dokumente https://doi.org/10.18419/opus-13956 https://doi.org/10.18419/opus-13957 https://doi.org/10.18419/opus-13958 https://doi.org/10.18419/opus-14085 https://www.acatech.de/publikation/ausbau-photovoltaik-windenergie/ https://www.agora-energiewende.de/aktuelles/strompreiszonen-fuer-deutschland-vorbild-skandinavien https://www.agora-energiewende.de/aktuelles/strompreiszonen-fuer-%20deutschland-vorbild-skandinavien https://www.agora-energiewende.de/fileadmin/Projekte/2023/2023-35_DE_JAW23/A-EW_317_JAW23_WEB.pdf https://allianz-vielfaeltige-demokratie.de/wp-content/uploads/2023/10/Vorbehalte_Buergerbeteiligung.pdf 39 Arnstein, S. R. (1969). A Ladder of Citizen Participation. Journal of the American Institute of Planners, 35(4), 216-224. Baden-Württemberg Landesrecht BW (2021). Gesetz über die dialogische Bürgerbeteiligung (Dialogische- Bürgerbeteiligungs-Gesetz - DBG) vom 4. Februar 2021. www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DialogB%C3%BCrgBetGBWrahmen/part/X Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (BayStMB) (2021). Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, 10.12.2021. www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/25_rundschreiben_freiflaechen-photovoltaik.pdf Benz, T., Berke, R., Bohlmann, R., Böhr, B., Carius, R., Dembski, F., Erzigkeit, I., Fauth, E., Fritz, R., Goder, J., Haberstroh, C., Henke, C., Köppel, M., Kretschmer, R., O’Brian, C., Peschen, C., Schlagwein, W., Schüler, R., Wachinger, G., & Wist, S.-K. (2019). Beteiligung in der kommunalen Planung. Zwölf Empfehlungen aus der Praxis für die Praxis. Spektrum der Mediation, 77, 26-31. Beteiligungsportal Baden-Württemberg (o. D. a). Forum Energiedialog in der Praxis. beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/informieren/projekte-und-berichte/forum-energiedialog Beteiligungsportal Baden-Württemberg (o. D. b). Informieren, konsultieren, kooperieren. beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/informieren/moeglichkeiten/kommune/informelle-beteiligung Booth, J. (2023). Steuerrechtliche Auswirkungen der Vermietung landwirtschaftlicher Flächen zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Freilandphotovoltaikanlagen, Agrarbetrieb 4, 214. Bringewat, J. (2023). Kurzgutachterliche Stellungnahme im Auftrag von Green Planet Energy e.G.: „Vorschlag zur Verbesserung der Zulassung von Freiflächenphotovoltaikanlagen durch Einführung des städtebaulichen Instruments eines befristeten Bebauungsplans“, 30.03.2023. green-planet-energy.de/fileadmin/docs/publikationen/Studien/Kurzgutachten-befristeter_Bebauungsplan.pdf Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (2023). Photovoltaik-Strategie, Handlungsfelder und Maßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der Photovoltaik, Stand 05.05.2023. www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/photovoltaik-stategie-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=8 Bundesnetzagentur (2023). Eckpunktepapier - Festlegung zur sachgerechten Verteilung von Mehrkosten aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Dezember 2023). www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles_enwg/VerteilungNetzkosten/ eckpunktepapier_verteilungnetzkosten.pdf?__blob=publicationFile&v=5 Bundesregierung – BReg (2023). Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung. Kabinettsfassung vom 16.08.2023. Berlin. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DialogB%C3%BCrgBetGBWrahmen/part/X https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DialogB%C3%BCrgBetGBWrahmen/part/X https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/25_rundschreiben_freiflaechen-photovoltaik.pdf https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/informieren/projekte-und-berichte/forum-energiedialog https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/informieren/moeglichkeiten/kommune/informelle-beteiligung https://green-planet-energy.de/fileadmin/docs/publikationen/Studien/Kurzgutachten-befristeter_Bebauungsplan.pdf https://green-planet-energy.de/fileadmin/docs/publikationen/Studien/Kurzgutachten-befristeter_Bebauungsplan.pdf https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/photovoltaik-stategie-2023.pdf https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles_enwg/VerteilungNetzkosten/eckpunktepapier_verteilungnetzkosten.pdf?__blob=publicationFile&v=5 https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles_enwg/VerteilungNetzkosten/eckpunktepapier_verteilungnetzkosten.pdf?__blob=publicationFile&v=5 40 Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) (2023). bne-Impulspapier: Energy Sharing System. Die Energiewende vor Ort einfach, unbürokratisch und skalierbar umsetzen. Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V.. www.bne-online.de/bne-impulspapier-energy-sharing-system/ European Parliament, Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulations (EU) 2019/943 and (EU) 2019/942 as well as Directives (EU) 2018/2001 and (EU) 2019/944 to improve the Union’s electricity market design (COM(2023)0148 – C9-0049/2023 – 2023/0077(COD)) vom 22.12.2023. www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/ITRE/AG/2024/01-15/1293668EN.pdf FA Wind (2021). Flächenpoolgemeinschaften - Grundlage für Effizienz und Fairness. Fachagentur Windenergie an Land. www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veroeffentlichungen/Handlungsempfehlungen/ FA_Wind_Handlungsempfehlung_3_Flaechenpoolgemeinschaften_07-2021.pdf Fietze, D., & Papke, A. (2023). Die „gemeinsame Nutzung" von Strom und die Versorgerpflichten im Europarecht. EnWZ 1-2, 23-29. Forum Energiedialog (o. D.). Vorgehen. www.energiedialog-bw.de/vorgehen/ Fraunhofer ISE, Agri-Photovoltaik (2023). Chance für Landwirtschaft und Energiewende, 3. Ausg. 2023. www.ise.fraunhofer.de/de/veroeffentlichungen/studien/agri-photovoltaik-chance-fuer-landwirtschaft-und- energiewende.html Fung, A. (2006). Varieties of Participation in Complex Governance. Public Administration Review, 66 (Special Issue: Collaborative Public Management), 66-75. Goldschmidt, R. (2014). Kriterien zur Evaluation von Dialog- und Beteiligungsverfahren. Wiesbaden: Springer VS. Günnewig, D., Johannwerner, E., Kelm, T., Metzger, J., & Wegner, N. (2022). Abschlussbericht, Umweltverträgliche Standortsteuerung von Solar-Freiflächenanlagen, UBA TEXTE 141/2022. www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_141-2022_umweltvertraegliche_ standortsteuerung_von_solar-freiflaechenanlagen.pdf Heinrich Böll Stiftung (o. D.). Formelle Bürgerbeteiligung. kommunalwiki.boell.de/index.php/Formelle_B%C3%BCrgerbeteiligung Huge, A., & Roßnagel, A. (2018). Möglichkeiten der Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen. In L. Holstenkamp & J. Radtke (Hrsg.), Handbuch Energiewende und Partizipation (S. 613-625). Springer VS. doi.org/10.1007/978-3-658-09416-4_37 Huneke, F., & Roussak, F. (2023). Höhe einer Energy-Sharing-Prämie. Kostenbasierte Ermittlung einer Prämienhöhe für Wind- und Solaranlagen im Energy Sharing. Energy Brainpool (04.07.2023). www.buendnis-buergerenergie.de/fileadmin/user_upload/2023-07-04_Studie_Energy-Sharing-Praemie.pdf| https://www.bne-online.de/bne-impulspapier-energy-sharing-system/ https://www.bne-online.de/bne-impulspapier-energy-sharing-system/ https://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/ITRE/AG/2024/01-15/1293668EN.pdf https://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/ITRE/AG/2024/01-15/1293668EN.pdf https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veroeffentlichungen/Handlungsempfehlungen/FA_Wind_Handlungsempfehlung_3_Flaechenpoolgemeinschaften_07-2021.pdf https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veroeffentlichungen/Handlungsempfehlungen/FA_Wind_Handlungsempfehlung_3_Flaechenpoolgemeinschaften_07-2021.pdf https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veroeffentlichungen/Handlungsempfehlungen/FA_Wind_Handlungsempfehlung_3_Flaechenpoolgemeinschaften_07-2021.pdf https://www.energiedialog-bw.de/vorgehen/ https://www.ise.fraunhofer.de/de/veroeffentlichungen/studien/agri-photovoltaik-chance-fuer-landwirtschaft-und-energiewende.html https://www.ise.fraunhofer.de/de/veroeffentlichungen/studien/agri-photovoltaik-chance-fuer-landwirtschaft-und-energiewende.html https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_141-2022_umweltvertraegliche_standortsteuerung_von_solar-freiflaechenanlagen.pdf https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_141-2022_umweltvertraegliche_standortsteuerung_von_solar-freiflaechenanlagen.pdf https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/479/publikationen/texte_141-2022_umweltvertraegliche_standortsteuerung_von_solar-freiflaechenanlagen.pdf https://kommunalwiki.boell.de/index.php/Formelle_B%C3%BCrgerbeteiligung https://doi.org/10.1007/978-3-658-09416-4_37 https://doi.org/10.1007/978-3-658-09416-4_37 https://www.buendnis-buergerenergie.de/fileadmin/user_upload/2023-07-04_Studie_Energy-Sharing-Praemie.pdf 41 Initiative Allianz für Beteiligung e. V., & Mehr Demokratie e.V. (Hrsg.) (2018). Mitmachen & Entscheiden – Bürgerentscheide im Dialog gestalten. beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Publikationen/ 2018_AfB_Methodenhandbuch_Mitmachen_Entscheiden.pdf Jung, S. (2023). Solarstrom an die Nachbarschaft verkaufen - ein Diskussionsvorschlag. Solarenergie- Förderverein Deutschland e.V.. Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) (2023). Photovoltaik und Folgenutzung auf Ackerland und Grünland – Teil 2, Folgenutzung von landwirtschaftlichen PV-Flächen: Natur- und Artenschutzrecht, 06.09.2023. www.naturschutz-energiewende.de/wp-content/uploads/KNE_Photovoltaik_und_Folgenutzung_auf_Ackerland_ und_Gruenland_Teil-2.pdf Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg (2014). Handlungsempfehlung zur Bürgerbeteiligung bei Gesundheitsthemen aus den Pilotgesundheitsdialogen im Rahmen des Zukunftsplans Gesundheit. Stuttgart: LGA. www.gesundheitsdialog-bw.de/fileadmin/media/Download/Downloads_Publikationen/Handlungsempfehlung_ Buergerbeteiligung_bei_Gesundheitsthemen.pdf LfU Bayern (2023). Leitfaden „Kommunales Flächenpooling“. Landesagentur für Energie und Klimaschutz (LENK) im Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) (Hrsg.). Augsburg. www.lfu.bayern.de/publikationen/get_pdf.htm?art_nr=lfu_klima_00213 Müller, T., Fietze, D., Kahles, M., & Wegner, N. (2023). Rechtliche Stellungnahme zur Anhörung des Bundestags- Ausschusses für Klimaschutz und Energie zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare- Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (BT-Drs. 20/8657) am 15. November 2023. stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2023/11/Stiftung_Umweltenergierecht_Stellungnahme_ Mueller_Solarpaket_I_2023-11-13.pdf NRW, Geschäftsstelle des Landes NRW im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (Hrsg.) (2019). Dialog schafft Zukunft – Fortschritt durch Akzeptanz: Werkzeugkasten Dialog und Beteiligung. Ein Leitfaden zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Düsseldorf. www.bezreg-muenster.de/zentralablage/dokumente/service/oeffentlichkeitsbeteiligung/Werkzeugkasten_ Dialog_und_Beteiligung-_1_.pdf Otto, J., & Wegner, N. (2023). Diskussionspapier: Weiterentwicklung der Außenbereichsprivilegierung von PV- Freiflächenanlagen, Konzeptionelle Möglichkeiten zur Stärkung der Flächenbereitstellung und weiterer Steuerungsziele bei Erhalt kommunaler Gestaltungsmöglichkeiten, Würzburger Bericht zum Umweltenergierecht, Nr. 56, 16.02.2023. stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2023/02/2023-02-16_Wuerzburger-Bericht_ Aussenbereichsprivilegierung-PV-Freiflaechenanlagen.pdf Otto, J, & Wegner, N. (2024). Hofnahe Agri-PV-Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB: Privilegierte Mehrfachnutzung für weniger Flächenkonkurrenz und mehr Akzeptanz?, ZUR 2024, i. E. https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Publikationen/2018_AfB_Methodenhandbuch_Mitmachen_Entscheiden.pdf https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Publikationen/2018_AfB_Methodenhandbuch_Mitmachen_Entscheiden.pdf https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Publikationen/2018_AfB_Methodenhandbuch_Mitmachen_Entscheiden.pdf https://www.naturschutz-energiewende.de/wp-content/uploads/KNE_Photovoltaik_und_Folgenutz