09 Philosophisch-historische Fakultät
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Item Open Access World chess champion and favourite of Hans Frank? : assessing Alexander Alekhine’s closeness to the National Socialist regime(Berlin : Christian Rohrer, 2021) Rohrer, Christian; Pickerill, Emily (Übersetzerin)Whether Alexander Alekhine (1892-1946) was a “Nazi” is a question the chess community has been asking for decades. This historiographical study examines the closeness of the fourth world chess champion in history to the National Socialist regime. New archival evidence leads directly to the Generalgouvernement, where Alekhine had a dubious connection to the Generalgouverneur Hans Frank: a chess lover and war criminal at the same time. Relegating Alekhine to one side or the other is misleading, since the contextual, causal, logical and chronological connections are far more complex. In the present study, Alekhine’s steps through Europe during the Second World War are brought into a sufficiently coherent sequence and placed in the relevant, equally specific chess-historical and general historical contexts. The result is a new, highly differentiated view of the last years of Alexander Alekhine’s life.Item Open Access Item Open Access Die Reformation im Spiegel südwestdeutscher benediktinischer Geschichtsschreibung des 17. und 18. Jahrhunderts : zum klösterlichen Wissenschaftsbetrieb im Jahrhundert der Säkularisation(1986) Quarthal, Franz»Reformatio« war für benediktinische Historiker ein permanenter Prozeß, nicht ein zentrales und einmaliges Ereignis wie in der protestantischen Historiographie. Die traditionelle Geschichtsschreibung beschränkte sich zumeist auf die Vergangenheit des eigenen Hauses, wobei die gesamtkirchlichen Zusammenhänge zurücktraten. Das Zeitalter der Reformation war in dieser Sicht nur eine Epoche der Prüfungen und der Verluste, zugleich aber auch in der Perspektive der benediktinischen Geschichtsschreiber eine Zeit der Bewährung der südwestdeutschen Konvente.Item Open Access Item Open Access Verzeichnis der Veröffentlichungen von Hansmartin Decker-Hauff(1982) Emberger-Wandel, Gudrun; Quarthal, Franz-Item Open Access Kriminalität, Kriegsgerichtsbarkeit und Polizeistrafgewalt unter deutscher militärischer Besatzung in Frankreich und der Sowjetunion(2018) Himmelsbach, Andreas; Mallmann, Klaus-Michael (Prof. Dr.)Die bisherige Forschung zur Gerichtsbarkeit der Wehrmacht konzentriert sich auf Deserteure und politische Delikte. Trotz der überwältigenden Fülle an Literatur ist ihre Rolle in den deutschen Besatzungsstrukturen - die Ahndung von Straftaten von und gegen Zivilisten - wenig erforscht. Die vorliegende Arbeit soll zur Schließung dieser Lücke beitragen. Es wurde deshalb ein anderer Zugang zum Thema gewählt, nämlich eine Betrachtung der Wehrmachtjustiz • im Hinblick auf all jene Fälle, die sich im Verhältnis zwischen Besatzungsmacht und Zivilbevölkerung abspielten, • einschließlich des gesamten Spektrums der Alltagskriminalität, • anhand der untersten, zahlenmäßig bedeutendsten Ebene des Rechtswesens, also der Divisions- und Kommandanturgerichte, • auf empirischer Grundlage statt anhand vorwiegend normativer Quellen sowie • unter Berücksichtigung des Übergangs der Judikative an Truppe, Militärverwaltung und Militärpolizei. Die Untersuchung ist in einen West-Ost-Vergleich eingebettet: Handelten Wehrmachtgerichte und Militärpolizei nach unwandelbaren Grundsätzen? Oder zeigt sich ein Bruch zwischen den beiden Hauptkriegsschauplätzen Frankreich und der Sowjetunion? Stellvertretend für die gesamte Wehrmachtjustiz werden die Gerichte der 227., 329., 336. und 716. Infanteriedivision, der Wehrmachtortskommandanturen Riga und Dnjepropetrowsk und der Feldkommandanturen 560, 581 und 813 untersucht, dazu als polizeiliche Organe zahlreiche Kommandanturen und Gruppen der Geheimen Feldpolizei. Die Arbeit gliedert sich in neun Kapitel. Auf eine methodische Einleitung folgt eine überblicksartige Darstellung von Wehrmachtjustiz, militärpolizeilicher Exekutive und deren Funktion innerhalb der Besatzungsregime. Im dritten Kapitel werden die untersuchten Gerichte, die Struktur des von ihnen bearbeiteten Fallaufkommens sowie die Faktoren, die die Überlieferung verzerren, dargestellt. Jeweils ein Kapitel ist, nach Tatbeständen geordnet, der Delinquenz von Soldaten, französischen und sowjetischen Zivilisten gewidmet. Ein zusammenfassender Teil befasst sich mit der Rolle des Individuums bei der Tatbegehung und vor Gericht. Ein weiterer beleuchtet den Einfluss, den Recht, Ideologie und militärische Zweckmäßigkeitserwägungen auf das Handeln der Gerichte auf dem westlichen und östlichen Kriegsschauplatz hatten, und versucht, Maßstäbe für eine Bewertung zu entwickeln. Ein kurzes Fazit schließt die Arbeit. Eine deutsche Militärgerichtsbarkeit wurde mit Gesetz vom 12. Mai 1933 wieder eingeführt. Unter Kontrolle der militärischen Oberkommandos agierte sie unabhängig vom zivilen Justizressort. Gerichtsstand für die meisten Soldaten waren die Divisionsgerichte, bei der Militärverwaltung fiel den Feldkommandanturgerichten zusätzlich die Jurisdiktion über Zivilisten der besetzten Länder zu. Für die Strafverbüßung verfügte die Wehrmacht über eigene Vollzugseinrichtungen, Bewährungs- und Erziehungseinheiten und Straflager. Enge Zusammenarbeit bestand mit den militärpolizeilichen Formationen - namentlich Feldgendarmerie und Geheime Feldpolizei - sowie den Kommandanturen. Diese Exekutivorgane wachten über die Disziplin der Truppe, die Ordnung unter der Zivilbevölkerung und etwaige Bedrohungen für die Sicherheit der Besatzungsmacht. Nichtsdestotrotz zeigen sich bereits in den institutionellen Arrangements beträchtliche Unterschiede: Während in Frankreich parallel die landeseigene Justiz und Polizei weiter arbeiteten, wurde der staatliche Apparat auf dem besetzten Territorium der Sowjetunion ersatzlos zerschlagen. Ein Rechtsschutz für die einheimische Bevölkerung war nicht vorgesehen, im Gegenteil beseitigte Hitler mit seinem Kriegsgerichtsbarkeitserlass vom 13. Mai 1942 sowohl den Verfolgungszwang bei Übergriffen der Truppe als auch die Kriegsgerichtsbarkeit über sowjetische Zivilisten. Die Ahndung beider wurde in das freie Ermessen von Truppenkommandeuren und Militärverwaltung gestellt. Die Masse der Arbeit entfiel auch bei den Kriegsgerichten nicht auf schwere Verbrechen, sondern auf Straftaten wie Eigentumsdelikte, unerlaubte Entfernung von der Truppe und Ungehorsam. Die meisten verhandelten Delikte richteten sich gegen die Wehrmacht selbst. Illustriert mit einschlägigen Fallbeispielen werden in der Arbeit jedoch diejenigen Tatbestände behandelt, die sich aus dem Verhältnis zwischen Soldaten und Zivilisten ergaben: Diebstahl und Plünderung, Amts- und Wirtschaftsdelikte, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Sexual- und Tötungsdelikte einerseits, Diebstahl von Wehrmachtseigentum, Grenzverletzungen, Arbeitsverweigerung, Propaganda, Unterstützung von Kriegsgefangenen, Waffenbesitz, Spionage, Sabotage und Freischärlerei andererseits. Unter anderem zeigt sich, dass die viel beschworene „deutsche Manneszucht“ mit der Realität zahlreicher Übergriffe und oft milder Strafen nicht allzu viel gemein hatte, aber auch die immer wieder behauptete Freigabe oder gar Förderung von Willkürakten gänzlich unbelegbar ist. Angesichts einer als sehr hoch zu veranschlagenden Dunkelziffer wird über das tatsächliche Ausmaß der Delinquenz wohl auch weiterhin nur zu spekulieren sein. In Frankreich arbeiteten Kommandanturen, Militärpolizei und Kriegsgerichte 1940-41 noch weitgehend nach der gewohnten Gesetzes- und Vorschriftenlage. Zunehmend wurde ihre reguläre Tätigkeit jedoch durch summarische militärische und polizeiliche Maßnahmen ergänzt und ersetzt. Neben den Geiseltötungen und Deportationen im Zuge der Widerstandsbekämpfung waren der „Nacht-und-Nebel-Erlass“ vom 7. Dezember 1941 und die Installation eines Höheren SS- und Polizeiführers im Sommer 1942 wesentliche Wegmarken dieser Entwicklung. In der Sowjetunion war gemäß dem Kriegsgerichtsbarkeitserlass von vornherein keine gerichtliche Ahndung von Widerstandsakten und kleineren Vergehen vorgesehen. Die Zahl der zur Strafe getöteten und den Einsatzgruppen überstellten Zivilisten geht in die Hunderttausende. Darunter waren zahlreiche Juden, deren Volkszugehörigkeit sie in den Augen der Besatzungsorgane per se verdächtig machte. Auch wenn institutionelle und gruppenspezifische Faktoren naturgemäß von erheblichem Einfluss waren, so konnten sowohl Soldaten als auch Zivilisten zu Tätern oder Opfern werden. Doch Soldaten konnten bedrängten Zivilisten auch Schutz gewähren. Interessant ist ferner die Rolle von Zivilisten als Zeugen oder Denunzianten. Die Kriegsgerichte konnten auf diese Phänomene mit einem an Willkür grenzenden Spielraum reagieren. Bei allen Nuancen zeichnen sich in ihrem Handeln drei große Tendenzen ab: ein extrem zweckbezogener Charakter, eine immer stärkere Tendenz weg von Rechtsgarantien hin zu summarischer Bestrafung und ein Gewöhnungseffekt an den neuartigen, totalen Weltanschauungskrieg. Je nach taktischer und strategischer Lage konnte die gleiche Tat unterschiedlich bestraft werden. Zunehmend trat das Bedürfnis in den Vordergrund, nicht nur Soldaten, sondern auch zivile Arbeitskräfte der Kriegführung zu erhalten. Der Einfluss der NS-Ideologie zeigt sich dagegen vor allem in der unterschiedlichen Behandlung von West- und Osteuropäern. Von besonderem Interesse sind Taten gegen Juden. Das Bemühen, Rechtsbrüche zu bestrafen, gleichzeitig jedoch die intendierte Rechtlosigkeit der jüdischen Bevölkerung umzusetzen, führte zu widersprüchlichen Urteilsbegründungen. Neben solchen Auswüchsen war aber auch das Handeln der Wehrmachtjustiz maßgeblich von Momenten geprägt, die sie mit den Rechtssystemen anderer Streitkräfte teilte. Zusammenfassend war die deutsche militärische Strafrechtspflege weniger von Vernichtungswillen als von kalter Aufgabenerfüllung geprägt. Sogar das zeittypische Täterstrafrecht wurde einseitig militärischen Interessen untergeordnet. An erster Stelle stand die Bedeutung der Tat für das Funktionieren der Wehrmacht, dahinter der Wert des Täters für die Kriegführung, und erst an dritter Stelle das Delikt selbst mit seinen gesetzlichen Folgen. Mit Fortdauer des Krieges und der immer schlechteren Lage Deutschlands verschärfte sich diese Tendenz. Zugleich wurde die Stellung der Beschuldigten gegenüber dem Gericht immer weiter geschwächt. Spätestens mit dem Angriff auf die Sowjetunion waren althergebrachte Kategorien von soldatischer „Zucht und Ordnung“ mit dem weltanschaulichen Charakter der Auseinandersetzung auch in Bezug auf die Wehrmachtjustiz nicht mehr vereinbar - mit weitreichenden Folgen für den Rechtsschutz der Zivilbevölkerung. Ein einfaches Fazit jedoch verbieten die zahlreichen Widersprüche, mit denen der Untersuchungsgegenstand behaftet ist: gerichtliche Nachsicht und Härte, patriotischer Widerstand und kriminelle Freischärlerei, positives Recht und nationalsozialistische Auffassung, Ritterlichkeit und gnadenloses Vorgehen gegen feindliche Zivilisten, Gesetzesparagrafen und Zweckmäßigkeitserwägungen waren weder seinerzeit, noch in der Rückschau in Einklang zu bringen.Item Open Access Der Verkauf Hohenbergs an Österreich vom 26. Oktober 1381 : Überlegungen zum Hohenbergjahr 1981(1981) Quarthal, FranzAm 26. Oktober 1981 jährte sich zum 600. Male der Tag, an dem Graf Rudolf III. von Hohenberg zu Brugg im Aargau den gesamten Teil der Grafschaft Hohenberg, der sich in der Hand des Rottenburger Zweiges dieses Grafengeschlechtes befand, an den österreichischen Herzog Leopold lII. verkaufte. Territorial handelte es sich um das Gebiet der späteren Oberen und Niederen Herrschaft Hohenberg, dazu die 1497 an das Haus Zollern vertauschte Herrschaft Haigerloch, die Städte Ebingen und Dornstetten, den Turm zu Altensteig im Schwarzwald sowie die Mannschaft zu Waldenbuch.Item Open Access Rottenburg im 18. Jahrhundert(1973) Quarthal, FranzDie folgende Untersuchung der Wirtschaftsgeschichte Rottenburgs im 18. Jahrhundert beschränkt sich im wesentlichen auf die Darstellung der Situation der Stadt und der Stadtbürger.Item Open Access Berufsbildung als Gewerbeförderung in Württemberg bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts(1994) Quarthal, FranzIndustrieschulen, Sonntagsgewerbeschulen, die Real- und Mittelschulen und das Polytechnikum zielten auf die Verbesserung der beruflichen Bildung breiter Kreise. Die Notwendigkeit einer Erweiterung und Vertiefung der praktischen Bildung des gesamten Volkes, nicht nur der Eliten, war von allen gefordert worden, die den wirtschaftlichen Aufschwung und die Teilnahme Württembergs an der Industrialisierung wünschten. Insoweit kam den genannten Einrichtungen eine wichtige Rolle zu, auch wenn ein breiter Erfolg in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts noch nicht gelang.Ein Hemmnis war die Ausklammerung der beruflichen Bildung aus dem Volksschulunterricht, das erst nach 1864 langsam überwunden werden sollte.Item Open Access Königslandschaft, Herzogtum oder fürstlicher Territorialstaat : zu den Zielen und Ergebnissen der Territorialpolitik Rudolfs von Habsburg im schwäbisch-nordschweizerischen Raum(1993) Quarthal, FranzHier sollen Ziele und Ergebnisse der Territorialpolitik Rudolfs von Habsburg im schwäbisch-nordschweizerischen Raum unter den Aspekten Königslandschaft, Herzogtum oder fürstlicher Territorialstaat untersucht und dabei nach Traditionen, Brüchen und Neuansätzen in Rudolfs Politik gefragt werden.