Innerparteiliche Demokratie
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1973
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Bei der Gestaltung der politischen Willensbildung des Volkes wurde den Parteien nach Artikel 21, Abs. 1 des Grundgesetzes eine zentrale Rolle zugewiesen. in seinem ersten Paragraphen nahm das Parteiengesetz eine weitere Präzisierung vor: Demnach kommt den Parteien die Aufgabe zu, sich an der Gestaltung der öffentlichen Meinung und an der Vertiefung der politischen Bildung der Bürger zu beteiligen, deren Teilnahme am politischen Leben zu fördern, Wahlbewerber aufzustellen, Einfluß auf Regierung und Parlament auszuüben, ihre Ziele in den Prozeß der politischen Willensbildung einfließen zu lassen und schließlich die Verbindung zwischen "Volk und Staatsorganen" herzustellen.